Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

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Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.

zusügen sein: „Die Mitbelastung des Blatt 10 des Grundbuchs für Hainitz
ist erloschen." Auch müßte dieses Erlöschen in den Anmerkungsspalten bei
den Einträgen vermerkt werden, in denen die Mitbelastung verlautbart ist,
und es müßte in der Eintragsnummerspalte des Erlöschungseintrags auf
diese Einträge hingewiesen werden. Endlich müßte noch in den Anmerkungs-
spalten der ursprünglichen Belastungseinträge auf den Übertragungseintrag
hingewiesen werden durch ein passendes Wort. Als solches kann man das Wort
„Weiterbelastet" wählen, da das Wort „Erstreckt" hier falsch sein würde. —
Sind außer den mitbelastungsweise auf beiden Grundstücken eingetragenen
Lasten noch andere bloß auf einem oder dem andern Grundstücke verlaut-
bart, so müssen, abgesehen von etwaigen Erstreckungen, auch noch hinsichtlich
des Rangverhältnisses die dem § 8 des Ausf.G. entsprechenden Verein-
barungen getroffen und verlautbart werden Beispiel:
Es lasten auf dem Grundstück
A. B.

3000 SKI. Hypothek (mitbelastet)
Naturalauszug
5000 Mk. Hypothek (mitbelastet)

500 Mk. Grundschuld (mitbelastet)

3000 Mk. Hypothek
5000 Mk. Hypothek
2000 Mk. Hypothek
100 Mk. Leibrente
500 Mk. Grundschuld

Soll die Reihenfolge so werden, daß aus dem Gesamtgrundstücke der
Naturalauszug zwischen die Hypotheken von 3000 Mk. und 5000 Mk. und
die Hypothek von 2000 Mk., sowie die Leibrente von 100 Mk. zwischen die
Hypothek von 5000 Mk. und die Grundschuld von 500 Mk. zu stehen
kommen, so müssen die 5000 Mk. und 2000 Mk. Hypothek, die Leibrente
und die Grundschuld, soweit sie aus dem Grundstücke B lasten, dem Na-
turalauszuge, soweit er sich auf B erstreckt, und die Grundschuld, soweit
sie auf A hastet, den 2000 Mk. Hypothek und der Leibrente, soweit sich
diese auf A erstrecken, den Vorrang einräumen.
Die dem § 8 des Ausf.G. zu Grunde liegende Absicht, eine einheit-
liche Belastung zu erzielen, scheint in einem Ausnahmsfalle nicht erreich-
bar zu sein. Nach 8 7 Abs. 3 des Teilb.G. können beschränkt teilbare
Grundstücke durch Entstehen von Nahrungen aus bisher unbeschränkt teilbaren
Grundstücken neu ins Leben treten. Sind nun unbeschränkt teilbare, verschieden
belastete Grundstücke durch Vereinigung zusammengebracht, so daß sie nun-
mehr ein privatrechtlich einheitliches Grundstück bilden, und wird auf diesem
Grundstücke ein Wohnsitz errichtet, so wird man zunächst geneigt sein an-
zunehmen, daß dadurch das gesamte Grundstück in seiner Teilbarkeit be-
schränkt werde. Dann würden aber die sämtlichen unangenehmen Folgen,
die ß 8 des Ausf.G. und die folgenden Paragraphen vermeiden wollen,
eintreten, ohne daß eine Abhilfe gegen den Willen des Eigentümers mög-

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