Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

187

Konigsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke re.

Abteilung HX

20
zu Nr. 12,
Abt. I Nr. 2.

4. Mai 1902. Auf das Grundstück werden
von Blatt 10 dieses Grundbuchs als Lasten
des nach dem Einträge Abt. I Nr. 4 hinzu-
geschlagenen Flurstücks übertragen:
a) 10. Juni 1896. Fünftausend Mark mit
Zinsen zu 3^ v. H. und Kosten, Dar-
lehnsforderung des Bäckers Anton Merz
in Neudorf;
b) 20. Mai 1900. Zweitausendfünfhundert
Mark Hypothek für eine Einbringens-
forderung der Marie Meier geb. Körner
in Dresden.
Hypothekenbrief ausgeschlossen.
Die Hypotheken unter a und b sind auf
das bereits eingetragene, die Hypothek unter
12 ist auf das nach dem Einträge Abt. I
Nr. 4 hinzugeschlagene Grundstück im bis-
herigen Range erstreckt worden. Die Land-
rente Abt. I Nr. 2 und die Hypothek Nr. 12
gehen den Hypotheken unter a und b vor.

Jl

5000

2500

4

Nr. 12 und
Abt. I Nr. 2
gehen vor.

Anmerkung bei Nr. 12: Erstreckt s. Nr. 20, Vorrang vor Nr. 20.

Bisher ist nur der Fall erörtert worden, daß die beiden zusammen-
gebrachten Grundstücke verschieden belastet sind. Es kann indessen auch
Vorkommen, daß auf beiden Grundstücken mitbelastungsweise dieselben
Lasten eingetragen sind. Ist -die Belastung auf beiden der Art und dem
Range nach völlig gleich, so ergeben sich keine Schwierigkeiten. Allerdings
macht sich auch in diesem Falle eine Mitübertragung der Lasten auf das
gemeinschaftliche Blatt nötig, da sonst nach 8 47 Abs. 2 der G.B.O. die
Lasten des übertragenen Grundstücksteiles als gelöscht anzusehen sein würden.
Die Mitübertragung braucht nicht durch nochmalige vollständige Eintragung
der Lasten zu erfolgen, wodurch nur Verwirrung entstehen könnte. Viel-
mehr ist sie zweckmäßig durch Bezugnahme auf die vorhandenen Einträge
zu bewirken. Der Eintrag in Abteilung III würde sich folgendermaßen
gestalten: „Von Blatt 10 des Grundbuchs für Hainitz werden die nach
dem Eintrag Abt. I Nr. 4, Abt. III Nr. 2,7, 10 mitbelastungsweise auf dem
nach dem Einträge Abt. I Nr. 6 hinzugeschlagenen Grundstücke hastenden
Lasten hierher übergetragen. Diese Lasten haften nunmehr auf dem ganzen
Grundstücke". Der im letzten Satz enthaltene Zusatz ist nicht unbedingt
erforderlich, aber der Übersichtlichkeit des Grundbuchs wegen zu empfehlen.
Würde die Mitbelastung des Grundbuchblattes, von dem die Lasten über-
getragen werden, durch die Übertragung erlöschen, so würde noch hinzu-

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