Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

4.2. Goldmann, E., und Lilienthal, L., Das Bürgerliche Gesetzbuch.

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Literatur.

berücksichtigt worden und selbst lokale Verhältnisse nicht unberücksichtigt geblieben
sind/ vergl. z. B. wegen der Wexischen Stiftung S. 33.
Selbstverständlich sind bei so zweifelhaften Fragen, wie die Fortgeltung ein-
zelner, insbesondere sehr alter verwaltungsrechtlicher Bestimmungen (vgl. z. B. die
Reste des Hebammenmandats vom 2. April 1818 S. 2 ff. — warum wird es nicht ganz
aufgehoben und die Sache ganz neugeordnet? —) öfter Meinungsverschiedenheiten
kaum zu vermeiden, und der stetige Zuwachs an Gesetzen, Verordnungen und Be-
stimmungen zur Ausführung u. dgl. erhält die Masse des geltenden Rechts immer
im Flusse. Wie bereits in der Ankündigung des Werkes hervorgehoben ist, kann
nur eine annähernde Gewißheit für das Nichtbestehen oder das Fortbestehen einer
nicht oder einer doch in das Werk aufgenommenen landesrechtlichen Bestimmung
gegeben werden. Besonders wichtig und schwierig wird diese Feststellung auch beim
frühern Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch sein.
Ministerialverordnungen u. dgl., die nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt
veröffentlicht gewesen, werden auch in der Sammlung nicht ausgenommen, wohl
aber in den Anmerkungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere von der
neuen, 1903 in Kraft tretenden Geschäftsordnung. Im Anhänge sollen jedoch solche
wenn auch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckte, Ordnungen von
allgemeinerer Bedeutung, deren Bestand sich öfter durch Neufassung ändert, Hof-
rangordnung, Jmmatrikulationsordnung u. dgl., ausgenommen werden. Das alpha-
betische Sachregister soll tunlichst ausführlich und umfassend gestaltet werden. So
ist bestimmt zu erwarten, daß mit dem müh- und sorgsam in Angriff genommenen
Werke das Ziel, das es sich steckt, den Praktikern (Richtern, Verwaltungs- und
sonstigen Beamten, Rechtsanwälten) und auch weiteren Kreisen die Möglichkeit
seiner annähernden Gewißheit über das noch geltende sächsische Landesrecht zu ver-
schaffen, erreicht wird. Dieses Ziel wird auch ferner zu erreichen sein, wenn —
wie in Aussicht genommen — von Zeit zu Zeit auch die Veränderungen bezüglich
des in dem Hauptwerke und früheren Nachträgen Gegebenen berücksichtigende Nach-
träge ausgegeben werden.
Endlich sei bemerkt, daß die Bestimmungen in der neuen Rechtschreibung
wiedergegeben werden, wo nicht des Verständnisses wegen die alte beizubehalten
ist. Dies entspricht zwar nicht ganz der diplomatischen Genauigkeit, hat aber den
Vorzug, ohne am Inhalte zu ändern, zur Einbürgerung der neuern Rechtschreibung
beizutragen. Es wäre zu wünschen, daß alle neuen Reichs- und Landesgesetze,
Verordnungen, Bekanntmachungen von 1903 an in der neuen Rechtschreibung ab-
gefaßt, verkündet und gedruckt würden.
Papier, Druck und Format sind angenehmer wie bei der Franckeschen Ausgabe.
Auf das Werk soll in dieser Zeitschrift später berichtlich zurückgekommen
werden. Amtsgerichtsrat vr. Pö sch mann in Leipzig.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, systematisch dargestellt (2., nach dem System des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs bearbeitete Auflage), 1. Vd. 1. Abt. Allg. Teil. 2. Abt.:
Die allgemeinen Lehren -es Rechts der Schulöverhältnisse. Von E. Gold-
mann und L. Lilienthal, Rechtsanwälte in Berlin. Berlin 1901. Ver-
lag von F. Wahlen. 464 S.
Die erste Auflage, die nach dem System des Preußischen Allgemeinen Land-
rechts bearbeitet war, ist abgebrochen worden und die neue Auflage dem System
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeschlossen. In der Reihenfolge der Paragraphen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Ziffer fortlaufend am Seitenrand vermerkt ist

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