Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

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Erbe, Offenbarungseid.

Sparkaffenbuche erhobenen Betrages von 150 Mk. noch nichts mitgeteilt
worden sei. Die Beklagte hat hierauf im vorliegenden Rechtsstreit ange-
geben. wie diese 150 Mk. verwendet worden seien, und die Klägerinnen
haben ihre Angaben hierüber nicht bestreiten zu wollen erklärt. Die Aus-
kunft der Beklagten über den Verbleib der Nachlaßgegenstände ist von den.
Klägerinnen als unvollständig bezeichnet worden. Sie haben eine Reihe
von Umständen angeführt, welche nach ihrer Meinung die Annahme recht-
fertigen, daß die Angaben der Beklagten über den Bestand des Nachlasses
des Erblassers nicht erschöpfend seien. Die Beklagte hat geleugnet, daß sie
bei ihrer Auskunft über den Verbleib der Nachlaßgegenstände das Vor-
handensein solcher verschwiegen habe.
Die erste Instanz hat den Klaganspruch in Ansehung der damit ge-
forderten Auskunft der Beklagten über die von ihr geführten erbschastlichen
Geschäfte durch die von der Beklagten hierüber im Prozesse gegebene Aus-
kunft für erledigt erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen, weil nach
den Ergebnissen der Verhandlung und Beweisaufnahme kein ausreichender
Grund zu der Annahme vorliege, daß die Beklagte den Klägerinnen über
den Verbleib der Nachlaßgegenstände des Erblassers keine vollständige Aus-
kunft erteilt habe.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Offenbarungs-
eid dahin zu leisten: Ich habe meine Agauben über den Verbleib der zur
Erbschaft meines Ehemannes gehörigen Gegenstände nach bestem Wissen
so vollständig gemacht, als ich dazu im stande bin, und habe insbesondere
nicht wissentlich unterlassen, darin sämtliche von meinem Ehemanne
hinterlassene Sparkassenbücher anzugeben.
Aus den Gründen:
Nach dem Stande des Rechtsmittels ist lediglich zu prüfen, ob das
auf 8 2028 Abs. 2 des B.G.B. gestützte Verlangen der Klägerinnen, daß
die Beklagte den dort bestimmten Offenbarungseid leiste, als gerechtsettigt
anzuerkennen sei oder nicht. Denn die Klägerinnen haben das erstinstanz-
liche Urteil nicht in Ansehung des Ausspruchs, daß es bei der von der
Beklagten im Prozeß erteilten Auskunft über die von ihr gefühtten erb-
schaftlichen Geschäfte sein Bewenden habe, sondern nur betreffs der darin
ausgesprochenen Klagabweisung angefochten, und ihr abgewiesener Anspruch
aus vollständige Auskunft über den Verbleib der Erbschastsgegenstände er-
schöpft sich, nachdem von der Beklagten eine Auskunft über den Verbleib
der Erbschaftsgegenstände erteilt worden ist und nur noch die Unvoll-
ständigkeit dieser Auskunft von den Klägerinnen geltend gemacht wird,
nunmehr in jenem Klagverlangen.
Die Klägerinnen sind in ihrer unstreitigen Eigenschaft als Erbinnen
ihres Vaters, da die Beklagte, ihre Miterbin, sich patteieinverständlich zur

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