Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

Bondi, Zwangsvollstreckung in sog. Bank-Safes (Stahlkammern). 9
Die Einrichtung der Stahlkammern selbst ist bekannt: Viele Banken
haben in einem Teile ihrer Geschäftsräume einen geräumigen Panzer-
schrank, richtiger ein gepanzertes Zimmer, eingerichtet, zerfallend in lauter
kleine, einzeln verschlossene Abteilungen, die sog. Fächer, Stahlkammern,
Tresors oder Safes. Die Bank überläßt gegen Bezahlung die Benutzung
je eines dieser Fächer dem einzelnen Kunden zur Aufbewahrung von
Wertpapieren und anderen Wertgegenständen (Schmuck u. dgl.). Es wird
hierüber regelmäßig ein schriftlicher Vertrag zwischen der Bank und dem
Kunden abgeschloffen, meist unter Benutzuug eines gedruckten Formulars
der Bank. In den Formularen der meisten Banken wird der zwischen
der Bank und dem Kunden abgeschloffene-Vertrag als „Vermietung" des
einzelnen Stahlkammersaches bezeichnet und dabei eine Anzahl besonderer
Bestimmungen vereinbart. In der Regel gehen diese dahin: Der Kunde
erhält einen Schlüffe! zu seinem Fache, welcher das eine Schloß öffnet,
das Fach hat aber zwei Schlösser, und zu dem zweiten Schlosse bleibt der
Schlüssel in dem Besitze der Bank, das Fach steht also unter Mitverschluß
der Bank und des Kunden und kann nur geöffnet werden, wenn beide
Zusammenwirken. Die Bank ihrerseits darf nur den Kunden selbst oder
einen von ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten an das Fach
heranlassen und ist verpflichtet, aus die Bewachung und Sicherung des
letztern wie aus den Verschluß ihres ganzen Panzerschrankes die äußerste
Sorgsalt zu verwenden, indem sie für jeden Schaden hastet, der durch
Vernachlässigung dieser Sorgfalt entsteht. Regelmäßig steht in den Formu-
laren auch die Bestimmung, daß der „Mietvertrag" nur für die Person
gültig ist, mit welcher er geschlossen wurde, und daß Unteroermietung
ausgeschlossen ist.
An der Hand dieser Darlegungen soll nun der Frage näher getreten
werden, wie die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen
den Inhaber eines solchen Stahlkammerfaches in den Inhalt des letztern
zur Durchführung gebracht werden kann.
In verschiedenen, dem Schreiber dieses bekannt gewordenen Fällen ist
die Zwangsvollstreckung in der Weise versucht worden, daß der Gläubiger
bei dem Vollstreckungsgerichte gemäß §§ 829, 835, 846 ff. der C.P.O. einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Inhaltes ausbrachte: Es
werde der dem Schuldner angeblich zustehende Anspruch gegen die Bank
auf Herausgabe der bei dieser in dem Stahlkammersache verwahrten
Wertgegenstände zu Gunsten des Gläubigers gepfändet und diesem zur
Einziehung überwiesen; daher werde der Bank verboten, an den Schuld-
ner zu leisten, und angeordnet, daß sie die Wertgegenstände an einen
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben
habe; zugleich werde an den Schuldner das Gebot erlaffen, sich jeder

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