Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

2.2. Zwangsvollstreckung in sog. Bank-Safes (Stahlkammern)

8 Bondi, Zwangsvollstreckung in sog. Bank-Safes (Stahlkammern).
Denn erst mit diesem Augenblicke entsteht ja, wie wir oben äusgeführt
haben, ein (fälliger) privatrechtlicher Anspruch. Anders ausgedrückt: Man
muß die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 257 der C.P.O. der Entstehung
des privatrechtlichen Anspruchs durch die Pfändung gleichsetzen. Dann
kann unter analoger Anwendung des 8 257 Klage auf (künftige) Duldung
der Zwangsvollstreckung (Verwertung) erhoben werden. Hat z. B. der Ehe-
mann gegen künftige Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut pro-
testiert, so hat er damit zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben
und muß in die Kosten verurteilt werden; hat er es nicht getan und er-
kennt sofort an, so trägt der Gläubiger die Kosten. Was vorhin als mnr-
nmratio bezeichnet wurde, wird bei dieser Auffassung zur Ursache der Ent-
stehung des Rechtsschutzanspruchs. Allerdings bleibt bei dieser Behandlung
der große Unterschied außer acht, der darin liegt, daß der Kalendertag
des 8 257 kommen muß, während die Widersetzlichkeit gegen die Verwertung
des Pfandes noch ungewiß ist. Aber wie man den protestierenden Mieter
auf die Gefahr hin, daß er nach Klagerhebung, aber vor Eintritt des
Räumungstermins noch räumen werde, zu den Kosten verurteilen ivürde,
so müßte man analog den Ehemann, der gegen die künftige Zwangsvoll-
streckung in das Einbringen protestiert hat, auch auf den Fall hin, daß er
künftig die Verwertung ruhig geschehen lassen wird, in die Kosten ver-
urteilen. Es läge dann eine Gesamtschuld, Duldung der Zwangsvoll-
streckung in denselben Gegegenstand, das Einbringen, vor; aber keine not-
wendige Streitgenossenschaft, da diese Verpflichtung der Ehefrau gegenüber
einer Feststellung überhaupt nicht zugänglich ist. Der Streitwert des
vom Hauptprozeß getrennt durchgesührten Anspruchs gegen den Ehemann
müßte, da er zwar privatrechtliche Form, aber keinen vermögensrechtlichen
Inhalt hätte, als unschätzbar (G.K.G. 8 10) angenommen werden, während
er bei vereinter Durchführung im Streitwerte des Hauptanspruchs
unterginge.

Zwangsvollstreckung in sog. Bank-Safes (Stahlkannnern).
Von Rechtsanwalt 1),-. Felix Bondi in Dresden.
Dem Praktischen Juristen begegnet nicht selten folgender Fall: Ein
Gläubiger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel auf Bezahlung einer Geld-
sotderung gegen einen Schuldner. Er weiß, daß der letztere bei einer
Bank „Mieter" eines sog. „Bank-Safes" (auch „Tresor" oder „Stahl-
kammer" genannt) ist und dort noch Wertpapiere liegen hat. Wie ge-
langt er nun dazu, aus diesen Wertpapieren im Wege der Zwangsvoll-
streckung Befriedigung zu erlangen?

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