Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 8 (1843))

Landstedellehen.

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Herrn herab, welche ohne eigene Rechtsfähigkeit von diesem ihrem
Herrn in der Volksgemeinde vertreten wurden, und für diesen das
Land bauten. — Oft aber begnügte sich die Milde des Siegers mit
einem Zinse zur Anerkennung der Oberherrlichkeit.
Es ist bekannt, wie in den nächsten Jahrhunderten nach Ehr.
das römische Reich den theils in Gefolgeschaften, theils in Völker-
bünden anstürmenden Germanen unterlag, in dem Frankenreiche die
bewegte Masse erstarrte, und nach dessen Auflösung durch den Ver-
trag von Verdün ein neues Deutschland emporstieg. Bekannt-ist,
wie unter dem Einflüsse dieser Verhältnisse allmählig monarchische
Formen die Oberhand gewannen, wie diesen die alte Gauverfassung
unterlag, und an die Stelle der Volksgemeinden eine Menge größe-
rer oder kleinerer Herrschaften traten; bei der allgemeinen Rechts-
unsicherheit selbst der Freie sich gern unter den Schutz eines mäch-
tiger» Herrn begab; solchergestalt der alte Begriff der Freiheit all-
mälig abstarb, statt ihrer aber die in dem Dienstgefolge entkeimte
Idee deutscher Treue in neuer christlicher Gestalt alle Lebens-
Verhältnisse durchdrang, und sich am Ende zu einem Systeme all-
gemeiner Unterordnung unter eine höhere Gewalt ausbildete.
Unter diesen Umständen bildeten sich sowohl über die persön-
lichen Standes- als die damit zusammenhängenden Besitzver-
hältnisse am Grundeigenthum die verschiedenartigsten For-
men aus.
Wenn auch die vollkommene Freiheit noch lang von derRechts-
gcnossenschaft in einer Volksgemeinde abhieng, so änderte sich jedoch
schon früh der Begriff des Adels, dessen Wesen, abgesehen von
dem höhern Wehrgelde, nunmehr in der Verpflichtung lag, dem
Könige als Dienst mann treu und gewärtig zu seyn.
Die Unfreiheit nahm unter dem Einflüsse der römischen ser-
vitus einen strengem Charakter an, wie umgekehrt diese sich in der
deutschen Leibeigenschaft verlor. Der Leibeigene hatte einen
bloßen Sachwerth.
Eine mildere Form war schon die Hörigkeit, welche den
Schutz des Volksrechts nicht ganz entzog. Der Hörige mußte in-
deß von dem Herrn in der Volksgemeinde vertreten werden, und
hatte gegen ihn kein Recht.
Man pflegt sie zu theilen in:
1) Hofhörige und

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