Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 8 (1843))

416 Reyscher:
und ein Aufsatz über die rechtliche Natur der Kirchenbaulast von
Oberjustizasseffor Huck in diesem Bande nr. XI. Eine neue Unter-
suchung dieser Lehre hätte unseres Erachtens von den Capitularien
auszugehen, deren Inhalt in das kanonische Recht übergeflossen ist, und
zu deren Beleuchtung auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Kir-
chengüter und Kirchenvogteien in Deutschland Rücksicht zu nehmen.
Ueberhaupt wäre der Zusammenhang des kanonischen Rechts mit
dem germanischen, wie er auch aus der Abhandlung Mejer's über
die s. g. Gregorische Computation in dieser Zeitschr. Bd. 7. nr. ix.
hervorgeht, noch mancher Untersuchung werth.
Die Zeitschrift für Kirchenrechts- und Pastoralwis-
senschaft von v. E. Seitz, bis jetzt ein Band und 2ten Bandes
1s und 2s Heft, Regensburg 1842 u. 1843, hat zum Zweck, das
Studium des Kirchenrechts bei den katholischen Geistlichen anzure-
gen, durch Nachweisung des Zusammenhangs zwischen Kirchenrecht
und Pastoral, und der Nothwendigkeit, letztere auf das erstere zu
gründen.
Historische, theologische, kirchen- und staatsrechtliche Denk-
würdigkeiten von D. H. Riegl er, Prof, der Theologie am
k. Lyceum zu Bamberg. 1. Bd. 6. Heft, Bamberg 1842.
Der Zweck des Vers., eine Verständigung zwischen Kirche und
Staat, Katholiken und Protestanten herbeizuführen, mag gut gemeint
seyn; aber was in dem ersten Bande, dessen Ende obiges Heft
enthält, hiefür mitgetheilt wird, scheint weder geeignet, polemisch
noch irenisch zum Ziele zu führen. Auch das Wort Denkwürdig-
keiten ist nicht am Plaze. Von einer kirchen- oder staatsrechtlichen
Bedeutung kann ohnediß nicht die Rede seyn.

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