Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 8 (1843))

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Reyscher:

gegenüber anerkannt seyn. Auch für die evangelische Kirche wird
eine freiere kirchliche Bewegung durch das Mittel einer dem
evangelischen Geist entsprechenden Gemeindevertretung für wün-
schenswerth erachtet.
Der letztere Wunsch wird noch vorgetragen in einer Abhandlung:
Ueber die Reform der protestantischen Kirchenverfassung von
G. F. Köhle, Diaconus in Möckmühl. Tüb. bei Osian-
der, 1843.
Eine sehr unbedeutende Schrift, welche, ohne das im Schild geführte
Thema in regelmäßiger Ordnung durchzuführen, sich hauptsächlich
bei einzelnen württembergischen Gesetzen aufhält, die der Vers, nicht
einmal im Terte kennt, sondern nach einer Bearbeitung in Kapffs Re-
pertorium anführt. Auch die Klagen des Verf. sind'zum Theil nicht
gerechtfertigt, z. B. wenn er sich darüber beschwert, daß den Geist-
lichen die Proklamation von der Kanzel auferlegt werde (S. 25),
daß die kirchliche Trauung vorgeschrieben sey (S. 21), daß die welt-
lichen Beamten verpflichtet seyen, die Kirchenobern auf Verfehlun-
gen der Geistlichen, die zu ihrer Kenntniß kommen, aufmerksam zu
machen (S. 32). Man sieht, daß es dem Verf. an der ersten
Voraussetzung zur Beurtheilung kirchlicher Einrichtungen fehlt, näm-
lich an der Kenntniß des Grundes und Zusammenhangs derselben
mit dem übrigen Organismus, ein Mangel, der bei protestanti-
schen Geistlichen leider sehr oft eintritt. — Von einer andern Seite
faßt den Gedanken einer Reform der Kirche auf
H. Wasserschleben (Prof, in Breslau), die evangelische
Kirche in ihrem Verhältnisse zu den symbolischen Büchern
und zum Staate. Breslau, Hirt, 1843.
„Die Entscheidung über Lehre und Irrlehre schrieben die Re-
formatoren der Kirche zu, nicht also blos dem Lehrstande, den Bi-
schöfen oder überhaupt Einzelnen, sondern der Gesammtheit, Leh-
rern und Laien; und dieser Gesammtausdruck sollte auf dem Wege
der Synodalberathungen gefunden werden." Diß war aller-
dings die ursprüngliche Bestimmung der Synoden, nicht blos von
der Reformation, sondern von den Anfängen der christlichen Kir-
chenverfassung überhaupt ausgegangen. Dieses Recht einer freien
kirchlichen Repräsentativ-Verfassung ist in der unirten evangelischen

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