98
Sternberg:
und solchergestalt z. B. den Ususfrukt der Proprietät entge-
gensetzte, sondern vielmehr an der Sache selbst den Flegmabe-
stand von dem nutzbaren Theile sonderte. Dieses ist die Grund-
idee, auf der alle Verhältnisse dieser Art beruhen. Man nahm näm-
lich an, daß jeder dieser Theile verschiedenen Personen zustehen
könne, und unterschied hiernach auch die eigentliche von einer ab-
geleiteten Gewehre (Lehnsgewehre u. s. f.). Wenn man aber
die Grundsätze der deutschen Gewehre festhielt, so folgte daraus dann
freilich, daß der Hintersaße gegen den Gutsherrn kein Recht hatte
und wo nicht, wie bei dem Erbzins gut, die Natur oder der aus-
drückliche Inhalt des Vertrages entgegenstanden, von diesem aus
dem Gute vertrieben werden konnte. Geschah dieses auch später
nicht mehr durch rohe Gewalt, sondern kraft eines Ausspruchs des
Patrimonialgerichts, so blieb doch der Grundsatz bestehen.
Aber freilich mußte, wie oben angedeutet, jedem Gutsherrn
selbst daran liegen, wohlhabende Unterthanen zu haben, und die
persönliche Seite des Verhältnisses sicherte daher den Hintersaßen
von selbst gegen die Ausübung eines solchen Rechts.
Die folgenden Jahrhunderte führten inzwischen sehr wesentliche
Veränderungen mit sich. Hierher gehört:
1) die Einführung des römischen Rechts. Die neue Ei-
genthums- und Vertragslehre paßte natürlich so wenig
auf dieses deutsche Verhältniß, als man das römische Perso-
nenrecht darauf übertragen konnte. Die Verwirrung wurde
daher um so größer, als sich die Entstehungsgründe der einzel-
nen Verhältnisse nicht mehr erkennen ließen. War dieß auf
der einen Seite für den Baurenstand vortheilhaft, indem Man-
cher sich der bisherigen Abhängigkeit ganz entzog, so führte
es auf der andern Nachtheile mit sich, und mancher Bauer
wurde zu einem gewöhnlichen Pächter gestempelt.
2) Die Veränderung der öffentlichen Verhältnisse.
Als das Feudalsystem in seinen Grundfesten erschüttert war,
konnten auch die einzelnen Theile nicht mehr halten. Die Ver-
änderungen in der Kriegs- und Gerichtsverfassung, vorzugs-
weise aber die Glaubensstreitigkeiten zerrißen die Bande, welche
den Gutsherrn und den Hintersaßen an einander geknüpft hat-
ten, und aus der Vermischung eines Theils der freien Land-
saßen mit den letztem entstand ein neuer Bauernstand, der