Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 8 (1843))

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Sternberg:
2) unfreie Dienstleute (ministeriales), welche zwar in ihren
Verhältnissen als Grundbesitzer einander gleich, doch sich durch die
Natur der ihnen obliegenden Dienste unterschieden.
Höher, als beide, standen die unter der Vogtei einer Person
stehenden Schutzpflichtigen in verschiedenenGradazionen, wovon
die bloße Zins Pflicht noch zu unterscheiden ist.
Besondere Modifikazionen erhielt das Verhältniß noch dadurch,
daß, wie oben angedeutet, später auch ursprünglich freie Leute den
Schutz mächtigerer Herrn zu suchen genöthigt waren, und sich ihnen
unter verschiedenen Bedingungen ergaben.
Konnte nun auch fortwährend nur der Freie ein ächtes Ei-
genthum besitzen, der unvollkommen Freie aber nur ein abge-
leitetes Besitzrecht haben, rücksichtlich dessen er der Vertretung
durch einen Andern bedurfte, so gilt dieses doch nur von der Ver-
tretung nach Volks recht.
Wohl aber konnte es geschehen, daß nach den Regeln eines
desondern, auf der Gnade des Herrn beruhenden Hofrechts der
Unfreie sein Eigenthum in einem beschränktern Kreise gegen verbrü-
derte Hintersassen gültig vertrat.
Es würde zu weit führen, wenn ich die Entwickelung dieser,
hier in rohen Grundzügen angedeuteten, Standesverhältnisse im Ein-
zelnen verfolgen wollte: wie ein Theil dieser Unfreien, namentlich
der Ministerialen, später in die Klasse des Adels übertrat, Andere
in ein der Hörigkeit näheres Verhältniß zurücksanken, wie mit Aus-
bildung der Landeshoheit allgemach ein Theil dieser Leute wieder
in das Verhältniß unmittelbarer Unterthanen kam, der Einfluß des
Lehnrechts und der Autonomie verschiedenartige Gestaltungen her-
vortrieb. Folgendes aber muß ich näher hervorheben.
Es war natürlich, daß sich solchergestalt eine Menge kleinerer
Herrn bildeten, deren Ansehen in großem Landbesitz und einer An-
zahl darauf gesessener Untergebenen bestand. Durch die
Kriegsverfassung, mehr noch die mannigfachen Privatfehden, inglei-
chen durch die sich bildende Gerichtsverfassung waren alle diese Per-
sonen, so verschieden ihre Rechte auch sepn mochten, eng an den
Herrn geknüpft; sie bildeten, kann man sagen, dessen Familie. —
Deßhalb war es dann auch schon früh Sitte, daß die aus Höfen
bestehenden Feldmarken den Untergebenen zur Bebauung überlassen
wurden, und ohne daß dieses einen dinglichen Anspruch begründete,

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