Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 3 (1841))

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XIII. Elvers, über das Recht
entnommen, und solche nach den verschiedensten Seiten hin
folgerecht entwickelt worden sind; desto mehr verdient das
Ganze dieser Nechtslehre, auch abgesehen von ihrer gemein-
rechtlichen Wichtigkeit, besonders da wo cs sich um eine neue
Gesetzgebung über diesen Gegenstand handelt, eine genaue Be-
achtung. Da es unserer civilistischen Literatur an einer Ge-
sammtdarstellung des Rechts des Wasserlaufes mangelt, so ist
eine solche in den nachfolgenden Blattern versucht worden.
Es kam dabei dem Verfasser darauf an, die reinen Römischen
Grundsätze in ihrem innern Zusammenhänge als ein Ganzes
nachzuweisen, zugleich aber alle einzelnen Bestimmungen des
reinen PandektenRechts möglichst in die Darstellung aufzuneh-
men, sie jedoch überall auf ihre Ratio zurückzuführen, und
so aus der Masse der betreffenden unzusammenhängenden Pan-
dcktenStellen wieder einen lebendigen Organismus herzustellen,
auch durch die sorgfältige Berücksichtigung und Benutzung der
praktischen Bestimmungen des Römischen Rechts der Arbeit
für unsere heutigen Zustände größere Brauchbarkeit zu ver-
schaffen, und überhaupt in Einer Lehre einmal die ganze Fülle
und den Rcichthum des Römischen Rechts zur Anschauung zu
bringen. Dabei mußte es sich von selbst als wünschcnswerth
Herausstellen, die große Mühe nicht zu scheuen, das was im
Texte im rationellen Zusammenhangs entwickelt und oft nur
kurz angedeutet war, in fortlaufenden Anmerkungen mit den
Worten der Römischen Rechtsgelehrtcn selbst weiter auszufüh-
ren; so daß diese Anmerkungen fast die Stelle eines Commen-
tars vertreten möchten, wenn sie gleich auf der anderen Seite
selbst erst in dem Texte ihr volles Licht erhalten, und nament-
lich eine Menge anscheinender Widersprüche sich hier aufgelöst
sinden. Ueberhaupt dürfte es als eine Folge fortschreitender
civilistischer Bildung anzuerkennen seyn, wenn die in den Pan-
dekten enthaltenen Fragmente nicht als bloße Beweisstellen,
sondern als kostbare Reliquien der juristischen Cultur der alten
Römer hoch in Ehren gehalten, und in ihrer ganzen Eigen-
thümlichkeit den neuern Darstellungen, der freien Wissenschaft-

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