Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 3 (1841))

3. Das Recht des Wasserlaufes : nach seinen leitenden Principien und in seinen einzelnen Bestimmungen aus den Quellen des Römischen Rechts dargestellt

XIII.
Das Recht -es Wasserlaufes,
nach seinen leitenden Principien und in seinen einzelnen
Bestimmungen aus den Quellen des Römischen Rechts
dargestellt
vom Herausgeber *).

§. l. Einleitung.
Äer Wasserlauf hat in seinen mannigfaltigen vorthcilhafteN
und nachtheiligen Beziehungen im Römischen Rechte eine sehr
umfassende rechtliche Beurtheilung erfahren. Je mehr dabei
die leitenden Grundsätze aus der Natur der Verhältnisse, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der wichtigsten AgriculturJntereffen

1) Eine in Mecklenburg beabsichtigte und auf mehreren Landtagen
bereits vorbereitete neue Gesetzgebung über den Wafferlauf, insbe-
sondere über die s. g. Vorfluth, gab die Veranlassung zur vorste-
henden Abhandlung, welche zuerst in Manuscript einem Freunde
zur eventuellen Benutzung auf dem Landtage zu Starnberg im
Herbste 1839 mitgetheilt, später in Beziehung auf städtische Ser-
vituten , die Rechtsverhältnisse des Meeres und Meeresuferö u. s. w.
erweitert, und mit den vollständigen Auszügen aus den Schriften
Unserer Römischen Juristen, gleichsam als mit einer fortlaufenden
Glosse begleitet worden ist.
Lhemis N. F. Bd. 1. Hst. & 28

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