Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 3 (1841))

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vom Wasserrecht.
Krankheit eine heilsame Arzeney hiedurch verordnet wird. —
Wir befehlen,— daß weder weltliche, noch geistliche, weder
wahre, noch reprasentirte Personen es sich unterfangen sollen,
innerhalb unsers Territoriums das Wasser aus SchiffsCanälen
und schiffbaren oder nicht schiffbaren Flüssen, oder andern dem
öffentlichen Gebrauch unmittelbar oder mittelbar dienenden
Regal- oder öffentlichen Gewässern zu benutzen, noch jenen
Canälen, Flüssen, Wasserleitungen und Gewässern vermöge
der Conceffion eines Rechtes oder eines Privilegiums ferner
Wasser zu entziehen. Denn weder kraft einer von Uns selbst
«der Unfern Vorfahren in der Herrschaft ertheilten Concessio»,
noch kraft unvordenklicher oder gewöhnlicher Verführung soll
eine derartige Befugniß bei Strafe von 50 Florenen für jeden
Tag und jede Unce ferner geltend gemacht werden, wenn nicht
Unsere specielle Erlaubniß unterUnserm GeheimSiegel er-
theilt, und das Wassermaaß, so wie das Gewässer, woraus es ent-
nommen werden soll, und den Gebrauch, zu dem es bestimmt,
genau bezeichnend, hinzugekommen ist. — Gegenwärtiges be-
zieht sich jedoch nicht, auf die Quellbrunnen (Fontanilia), oder
andere Gewässer von PrivatPersonen, welche ihren Ursprung
nicht aus öffentlichen oder RegalGewassern, oder aus solchen
nehmen, welche Unserm oder dem öffentlichen Gebrauche die-
nen. Lte.a
Seit dieser RegalitatsErklarung aller öffentlichen Flüsse
und Gewässer, besonders aber seit dem Frieden von 1454,
vermehrte sich die Zahl der Mühlen, »sowohl zum Nutzen
der fürstlichen Kammer, als der Unterthanen auf eine über-
raschende Weise l3). Allein dieses führte zugleich zu zahlrei-

13) »Quorum (molandinorum) magna copia, ab anno concluse
pacis Laude 1454 citra aucta est et in dies augetur tam in
utilitatem camere nostre, quam in subditorum nostrorum, etc.«
— »Quorum (molandinorum) profecto magna quantitas annis su-
perioribus aucta est et in dies augetur.« Mailand. Verordn,
v. 19. Nov. 1473.

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