124 IV. Äarons, über den Beweis rc.
nämlich dürste es nicht leicht eine probable Erklärung geben,
weßhalb der Empfänger der größerem Summe hinterher eine
Quitung über einen Minderbetrag ausstellen sollte, wenn diese
nicht eine neue Zahlung, sondern schon in die erstere einbe-
griffen sein sollte. Denn dem Schuldner,, zu dessen Siche-
rung die Quitung gereicht, liegt wesentlich daran, sich auf
die größtmöglichste Summe liberirt zu sehen und darüber ein
schriftliches Beweismittel in Händen zu haben; der Gläubiger
aber, welcher zur Ertheilung dieses Beweismittels rechtlich
verpflichtet ist, kann sich eben deshalb auch nicht entlegen,
aus den ganzen Betrag des Accepti zu guitiren. Wollte
daher der Aussteller die zweite Quitung mit der ersten in Be-
zug setzen und also überhaupt nur den Empfang von IVOvRthl.
einräumen, so würde er eben dadurch seiner zweiten Quitung
eine, in den Worten selbst nicht enthaltene und daher als
selbstständige Behauptung von ihm zu erweisende/ Beschrän-
kung unterlegen. Ferner würden zufolge dieser Erklärung nur
zwei Fälle gedenkbar sein, nämlich entweder, daß die zweite
Quitung nie und zu keiner Zeit einen Zweck gehabt, sondern
gleich bei ihrer Ausstellung ein Superfluum und nullius va-
loris habe sein sollen, oder daß dabei eine Simulation beab-
sichtigt worden sey. Keines von beiden ist aber der Regel
nach gesetzlich anzunehmen; jenes nicht, weil in dubio nichts
als Superfluum betrachtet, vielmehr möglich so interpretirt
werden soll, daß Alles eine selbstständige Bedeutung erhalte;
diese nicht, weil Simulationen nicht zu vermuthen, sondern
ab allegante zu erweisen sind. —