Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 1 (1838))

112 , IW Aarons, über den Beweis
§. 3. Um sich jedoch von der Unrichtigkeit dieses Ent-
scheidungsgrundes zu überzeugen, darf man nur
1) an die im §.1. erwähnten, auch hier vollkommen zu
treffenden JnterprctationsNegeln genau festhalten und dabei
den Unterschied zwischen Beweiskraft des Inhalts und Um-
fang des Inhalts nicht außer Acht lassen. * Eine über 30 Tage
alte PrivatQuitung beweiset als solche ihrem Inhalte nach
vollkommen, über ihren Inhalt hinaus kann aber doch
die Beweiskraft unmöglich reichen. . Eine Quitung ist ja an
sich nichts anders als ein schriftliches Geständniß und daher
auch in Ansehung des Umfanges seines Inhalts nach den für
Geständnisse überhaupt "geltenden allgemeinen Grundsätzen zu
bcurtheilen. Gesetzt es wäre Jemand dem C. IVOS Nthl. schul-
dig gewesen und producirte nun zwei von demselben respt. un-
term 1. Januar und 1. Februar 1830 ausgestellte, jede den
Empfang von 1000 Nthl. bescheinigende Quitungew Hier
liegt zwar ein doppeltes Geständniß, folglich ein doppelter
Beweis über den Empfang von 1000Nthl., nicht aber ein
Beweis über die doppelte Zahlung von 1000Nthl., vor.
Die Sache verhält sich vielmehr grade so, als wenn der Em-
pfänger erweislich zu verschiedenen Zeiten jedesmal den Em-
pfang von 1000 Nthl. mündlich bekannt hatte; oder wenn
die Zahlung von 1000 Nthl. durch eine Quitung des Empfän-
gers und außerdem noch durch eine spätere, vor Zeugen ab-
gegebene Erklärung desselben, daß er 1000 Nthl. empfangen,
erwiesen wäre. ° ,
2) Sowenig nun aber die mehrfache Zahlung aus dem
Inhalte der hier vorausgesetzten Quitungen direct und unmit-
telbar hervorgeht, sondern daraus nur gefolgert wird; so-
wenig ist aber auch ein solcher-Schluß überhaupt conclu-
dent, indem die Existenz mehrfacher Quitungen mindestens
eben so füglich und ungezwungen auf andere Art, als grade
mittelst Supposition mehrfacher Zahlungen, sich erklären läßt.
So ist es z. B. eine, im Geschaftsleben nicht selten vorkom-
mcnde Erscheinung, daß, wenn die Zahlung durch einen Drit-

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