Volltext: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 1 (1838))

der Zuvielzahlung durch Quitungen. , 111
Diese sey ihm nämlich durch den Pastor B. überbracht worden
und darauf habe er die Quitung vom 1. July ausgestellt,
welche B. dem W. wiederum abgegeben habe. Späterhin habe
aber B. zu seiner eigenen Legitimation eine Bescheinigung für
sich verlangt, weshalb er, Beklagter, ihm die vom 20. July
datirte behändigte. * In dieser sey ja aber auch gar nicht ge-
sagt, daß am 20. July eine Zahlung erfolgt sey, sondern er
habe unter diesem Dato bloß erklärt, daß ihm durch den Pastor
B. 1000 Rthl. behändigt worden.
Besondere factische Wahrscheinlichkeitsgründe sprachen übri-
gens durchaus nicht für die klägerische Intention, vielmehr
hätte man in Rücksicht auf die äußeren Lebensverhältnisse bei-
der Partheien eher der Behauptung des Beklagten Raum ge-
ben mögen.
Außerdem hätte aber Klager
2) noch beweisen müssen, daß durch den Schuldschein vom
24. Decbr.1806(S. Anm. 13) nur ein G e sam m trü ckst and von
4010 Rthl. 2L'Aj3 habe gedeckt werden sollen, daß mithin
gedachte Summe keineswegs — wie doch der Inhalt klar be-
sagte — an den Kläger aus den AuctionsGeldern baar ausge-
zahlt und solchergestalt kein neuer Rückstand von 1010Rthl.
2l'4ß (also im Ganzen auf 2020 Rthl. 43 ß) hinsichtlich der
fraglichen. AuctionsGelder begründet worden sey. — Auf die-
sen letzteren Umstand hatte aber Kläger seinen Beweis gar nicht
gerichtet, und doch war es klar, daß, selbst wenn der erste
Punkt als erwiesen angenommen ward, der Kläger
gleichwohl noch lORthl. 21'/r ß AuctionsGelder rückständig war,
von einer Zuvielzahlung aber vollends keine Rede sein konnte.—
- Nun ward zwar der Kläger auch wirklich rechtskräftig ab-
gewiesen, jedoch lediglich aus dem zweiten Gesichtspunkte, in-
dem die Entscheidungsgründe fortwährend von der Ansicht aus-
gingen, daß die Quitungen vom 1. und 20. July, da sie in
keinem Bezüge zu einander ständen, als von zwei verschiede-
nen Zahlungen redend, zu betrachten seyen.

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