Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 1 (1838))

der. Zuvielzahlung durch Quitungen. 107
jenes Erklarungsgrundes nur secnnäo loco und eventuell,
nämlich, als direkter Gegenbeweis obliegt s). , ,
- §. 2. Zuweilen aber genügt es noch nicht, daß in den
Quitungen der wirkliche Empfang .namhafter Quantitäten
ausgedrückt worden, sondern es ist außerdem noch erforderlich,
daß daraus mit Bestimmtheit hervorgehe, wie in diesen
Quitungen auch wirklich von verschiedenen Zahlungen
die* Rede sey. Dieses Erforderniß tritt nämlich dann ein,
wenn ein bestimmtes Quantum zu zahlen war, die Zuvielfor-
derung-aber erst durch Zusammenrechnung der in ver-
schiedenen Quitungen benannten Summen erwiesen
werden soll.: . ~ . - -
Hier pflegt die Praxis, gestützt auf die Auctoritat des A.
Faber §), Brünnemann 10) und Bo et n), den Grund-

J 8) Mir ist der Fall vorgekommen, daß ein Käufer seinen Verkäufer
wegen Zuvielzahlung in Anspruch nahm, diese aber lediglich "auf
^ WaarenrechnungeN'begründen wollte, welche zu hoch aufsummirt'wa-
ren, und worunter der Verkäufer mit den Worten: »abgemacht«
^ /ferner »empfangen« und »bezahlt erhalten« quitirt hatte. ,-Zwar
. .. -mußte der Verkäufer sowohl die Aechtheit als die Beweiskraft dieser,
über 30 Lage alten, Quitungen anerkennen; er behauptete aber, daß
der Jrrthurg in der Aufsummirung von der Eilfertigkeit herrühre,
^ mit welcher der Kläger, als er die fraglichen Einkäufe gemacht, die
''Ausfertigung der Rechnungen' und deren sofortige Nachsendung in sein,
des Klägers , Logis verlangt habe; dort wären denn aber, diese Rech-
nungen vorher nochmals genauer revidirt und nur der wirkliche Be-
. . . lauf derselben gezahlt worden. Hier mußte der klägerische Beweis
. nothwendig für verfehlt erachtet werden.. Denn, wenn gleich die Er-
klärung des Beklagten so viel ergab, daß die Tilgung der Schuldver-
bindlichkeit durch wirkliche Numeration erfolgt sey, so ging doch je-
denfalls nicht die Zahlung der vollen aufsummirten Summe
hervor, und hierin' beruhete doch materialiter die Behauptung des
' Klägers. ' ' :'
9) Cod. def; for. L. 4. tit. 14. def. 70.
10) Comment. ad Lv2. C. (10, 30).
11) Comment ad Pand L, 12. tit. 6. vVi; 14. Probasse autem

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