Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

474 W. E. v. Gonzenbach: Lit. d. Gesch. d. Crtm.rechts.
Hier wollen wir unser Verzcichniß schließen, denn zu weit
würde es führen, wenn wir alle die Rechtsgeschichte einzelner Provin-
zen und Städte behandelnden Schriften ebenfalls aufzählen wollten.
Der Erforscher früherer Zustände des Criminalwesens wird ohne-
hin nicht versäumen, die bessern Länder- und Städtegeschichten zu
durchblättern. Manche dieser Monographien, besonders solche
neuern Datums, sind reich an brauchbaren Notizen und wo diesel-
ben die Rechtsgeschichte ex xrok688o abhandeln, ist vollends meisten-
theils viel daraus zu schöpfen, so um nur einige näherliegende zu
berühren, aus Bluntschli's Rechtsgeschichte von Zürich, Blumers
Rechtsgeschichte der schweiz. Demokraticen, v. Segesser Rechtsge-
schichte von Luzern. Bei diesem Letzten ist sogar die ganze dritte
Abth. des Ilten Theils (Lucern 1854) dem Strafrecht gewidmet.
Arbeiten wie die von I. C. H. Dreyer über Lübeck (in seiner Ein-
leitung zur Kenntniß der in Geist-, Bürgerlichen-, Gerichts-, Hand-
lungs-, Polizei- und Kammersachen von E.... Rath der Reichsft.
Lübeck... ergangenen allgem. Verordnungen rc. Lübeck 1769. Das
Vte Hauptstück S. 397—440 behandelt das peinliche Recht) stehen
leider noch immer sehr vereinzelt da. I. Ehr. Gräffs Versuch
einer Geschichte der Criminalgesetzgebung, der Land- und Bannge-
richte, Torturen, Urfehden u. s. w. in Steiermark. Grätz 1817
kenne ich nur aus Anführungen Anderer. S. z. B. Kappler, Hand-
buch S. 58. Noch weit weniger darf ich mir einfallen lassen,
meine Arbeit auf die historischen Bearbeitungen einzelner Materien
oder auf die Land- und Stadtrechte, wollte ich selbst nur die für
das Criminalrecht wichtigsten erwähnen, auszudehnen. Diese so
Weitläufige Arbeit hätte nicht einmal einen direkten Nutzen, da die
bisher bekannt gemachten Provincialrechte und Statuten sich ohne-
hin dem eifrigen Studium des historischen Germanisten empfehlen
und setzt, Dank sei es dem Fleiße eines Gengler, auch leichter zu
finden sind. Die wenigen Lücken, welche ich in seinem trefflichen
Buche über die deutschen Stadtrechte (Erlangen 1852) bisanher
bemerkt habe, finde ich vielleicht sonst einmal Gelegenheit zu er-
gänzen. _
Nachtrag: Hälschner H., Geschichte de- Braudenburgisch-Preuß.
Strafrechts. Bonn 1855. Büchler G., über Raths- und Gerichtswesen und
die ftühere Rechtspflege in Appenzell IR. St. Gallen 1852. Durchaus nach Acten.

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