Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

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KöftlnN
Die Bestimmungen sind nicht ganz klar; aber die eigenthüm-
lichen Satisfactionsmittel des Widerrufs und der Ehrenerklärung
sind ganz unzweifelhaft Vorgeschrieben67). Namentlich scheint aber
die Ehrenerklärung und leichtere Art des Widerrufs^) (des im
Zorn Gesagten) für in's Gesicht gesprochene Injurien, dagegen
die schwerere Art des Widerrufs (das öffentliche Bekenntniß, daß
man nur aus Haß und Neid gesprochen habe) für Verleumdungen
hinter dem Rücken^) bestimmt gewesen zu sein.
Der Saarbrücker Freiheitsbrief 1321 sagt:
Wer den andern schulde morder, diep, felscher, meyneyder,
oder das solichen reden glichen mocht, das yemants ere
rurte, geschee das vor gerichte, uff eyme markete, uff jare-
messen, oder da vil lüde weren,.... der sol. . . die worte
widder reden wo er sy gerett hat und auch in uffener
kerchen, das die wort nit wäre sien und wol nit glauben,
das das mensche soliche were, also ess die rede hat gerett,
und sy geschieht in syme zorn 70).
Ganz gewöhnlich aber ist Widerruf, Abbitte und Ehrenerklä-
rung in den schweizerischen Rechten. Namentlich findet sich auch
hier mehrfach die Sitte, daß der Widerruf nach beendigtem Gottes-
dienst an der Kanzel geleistet werden mußte71). Im Verlauf der
Zeit aber findet sich die Sitte immer häufiger, so z. B. in den

175—177. Nach Ungar. Rechte wurde dem Verweigernden die Zunge
ausgerissen.
67) Art. 60 erinnert sehr an die Gosl. Stat. a. a. £>., dagegen geht
Art. 64 weiter, indem er für die vorbedachte, bösartige Berläumduug
nicht nur (wie die Gosl. St.) schwerere Strafe, sondern auch eine
qualificirte Form des Widerrufs festsetzt.
68) wenn er jm sein er wider geben hat. Freising. Stadtr. fl.fl.D.
(vgl. das Schtväb. Landr. c. lll).
69) "Verraten und Verkaufen«, — führt auf das schwäb. Landr.
e. 174 — verreder heizzen wir die, die mit ir rede einen verbal-
mundent, zurück.
70) Grimm, WeiSth. II. 5.
71) f. Stellen bei Blumer I. 410. 411. vgl. Offn. von Bonstetten
Art 11 bei Schauberg, zürch. Rqu. S. 11. Offn. v. Tablatt bei
Grimm I. 231.

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