Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

Von den unechten Kindern. 241
Jemand zwei Weiber mit Mundschatz kaust, soll er die las-
sen, welche er zuletzt nahm, dem Bischof drei Mark büßen,
zur Beichte gehen und Buße thun. Das Kind aber, wel-
ches er mit dieser Frau gezeugt hat, soll keines Mannes
Erbe nehmen, außer seines Freigelassenen. Und wenn er
von der zweiten Frau nicht lassen will, so sollen beide auS
dem Lande gehen und er hat verwirkt jeden Pfenning sei-
nes Gutes. Hat aber Jemand seine Sklavin (ambott) ne-
ben seiner Frau, und lebt er mit ihr (oc hever inni arene-
liu) oder wann er als Unrechte Frau (meinkona) neben sei-
ner Ehefrau (kona) hat, wird er dessen überführt, so soll er
dem Bischof 12 Unzen büßen, zur Beichte gehen, Kirchen-
buße thun und von dem Weibe lassen" 10a).
So wie aber die Kebsweiber als solche keine besondere Rechte
und vor denjenigen, die sich sonst zum Beischlaf hergegeben, nichts
voraus hatten, so fand auch kein rechtlicher Unterschied zwischen
Concubinen- und anderen unechten Kindern statt; wenn sie nur
nicht im Ehebruch oder Blutschande erzeugt waren. Von entschie-
dener Bedeutung war es aber, ob die Mutter eine Freie, oder eine
Sklavin war, indem aus dem Schooß einer Unfreien nach germa-
nischer Ansicht auch nur Unfreie hervorgehen konnten. In dem
altschonischen Gesetze heißt es daher: „hat ein Mann ein Kind mit
seiner Haussclavin (huskona), und ist es nicht freigelassen und auf
dem Dinge als sein Kind verkündet, büße er für dessen Thaten
nicht mehr als für eines andern Sklaven"
Nach der Graugans mußte ein Kind, welches bereits im Leibe
der Mutter Leben empfangen hatte 12), bevor dieser die Freiheit
gegeben war, nach der Geburt noch einmal freigelassen werden.
Es änderte sich dieß im Laufe der Zeit, da im Norden, nachdem
das Christenthum sich befestigt hatte, die Sklaverei immer mehr sich
auflöste und gegen das 14. Jahrhundert hin gänzlich verschwand,
ohne wie in Deutschland in die mildere Form der
10») Norigs gamle Love ed. Keysei' et Munch Vol. I. p. 12.
11) Sk. L. in. 19.
12) Nach der ältern vom heil. Augustin veranlaßten Lehre, daß der Fötus
erst einige Zeit nach der Empfäugniß beseelt werde. S. mein Straf-
recht der Germanen S. 720.
13) Gragas ArfJja dattr c. 4. (I. p. 178.)

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