Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

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Wilda:

und Schlüssel" verlobt war. Sie Hatte kein Recht auf ein Wittum
oder irgend welche Versorgung. Alles hieng von der Willkür des
Mannes ab. Auch eine Freigeborne, die ohne rechtmäßig verlobt
zu sein, einem Manne sich hingegeben hatte, war ein Gnaden-
weib, sie stand rücksichtlich dessen, was er ihr gewähren wollte,
ganz in der Gewalt des Mannes, dem sie gefolgt war, bis er sie
etwa durch Verlobung zu seiner rechten Ehefrau erhob. Bei un-
freien Kebsweibern mußte dann aber immer erst Freilassung der-
selben vorhergehen 8 9).
Nach Einführung des Christenthums wurde das Kebsweiber-
thum, bevor man dasselbe als gänzlich unerlaubt und strafbar zu
erklären vermochte, ein Gegenstand kirchenrechtlicher Satzungen, und
dadurch gewißermaßen eine Rechtsinstitution; doch mehr in Rück-
sicht aus Kirchendisciplin, ohne daß den Concubinen etwas von den
Rechten der Ehefrauen eingeräumt worden wäre. Da das fort-
gesetzte Zusammenleben mit einem Weibe, in einer der Ehe ähnli-
chen Weife, doch besser erschien, als Hurerei, so verdammte anfangs
die Kirche nicht sowohl das Kebsweiberthum, als sie nur zunächst
der Vielweiberei entschiedener entgegenzuwirken suchte, und verbot
daher auch nur das Halten von Kebsweibern neben der rechten
Ehefrau 9), oder auch mehrerer Kebsweiber. Bekannt ist die auf
dem Mainzer Convent 853 erlassene Satzung 10). Ausführlicher
bestimmt aber das Gulathing'sche Kirchenrecht:
das ist aber das Nächste, daß Jeder nur eine Frau haben
soll, die er sich mit Mundschatz gekauft oder vermählt hat
(ha er bau hever nrandikeypt oc maldaga). Wenn sich aber

8) In dem oben (Note 4) angeführten Brief des Papstes Leo b. Regino
a. a. O. heißt es weiter: Dubium enim non est eam mulierem non
pertinere ad matrimonium, in qua docetur, nuptiale non fuisse my-
sterium, nisi forte illa mulier et ingenua facta et dotata legi-
' time et in publicis nuptiis honestata fuerit. Vgl. Ed. Rotharis c.
223. Luitpr. legg. VI. 53.
9) Capit. Longob. a. 786 c. 5. Pertz, Mon. T. Leg. I. 51. Ut si
est homo uxorem habens, ut supra ipsa cum alia adulterans, et
concubinam habuerit, a tali igitur illicita perpetratione faciat eos
cum omni sollicitudine separari. Vgl. auch K. Kunt (v. England)
wrktl. Gesetze K. 51.
10) c. 15 Pertz, Mon. T. Legg. I. p. 414.

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