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Uebernahme fremder Schulden.
Diese den Verkehr hemmende Bestimmung ist aber längst außer
Gebrauch gekommen, wenn sie auch erst neuerdings ausdrücklich
aufgehoben worden. Das Gewohnheitsrecht sorgte auf andere Werse
für sein Interesse, es gab ihm das Recht zu wählen, oh? er den
alten Schuldner behalten oder den neuen annehmen wolle, aber eS
legte ihm auch die Pflicht auf, diese Wahl binnen Jahr und Tag
zu treffen; mit der Wahl des neuen Schuldners war der alte be-
freit. Dieser merkwürdige Grundsatz, daß der. jedesmalige Eigen-
thümer des Grundstückes auch als persönlicher Schuldner haftet,
ist schon sehr alt. Man hat ein Erkenntm'ß des Obergerichts vom
Jahr 1651, welches ihn anerkennt. Zu Anfänge dieses Jahrhun-
derts jedoch fing der Gerichtsgebrauch an zu schwanken, und zwar
in Folge eines im Jahre 1818 von der Berliner Fakultät, welche
sich in diese dem römischen Recht so ganz entgegengesetzten Satzungen
nicht hineinfinden konnte, gesprochenen Erkenntnisses. Die Frage
wurde discutirt^) und endlich auf dem Wege der Gesetzgebung
entschieden 4 5 6>
8. 2.
In ganz ähnlicher Weise hat sich das Hamburger Recht
ausgebildet °). Das Stadtrecht von 1603 bestimmt Th. II. Tit. 4.
Art. 4.: „Unbewegliche Erbe oder Zinse sollen für sitzendem Rathe
in offener Audientz verlassen und aufgetragen werden, und was also
für dem Rathe verlassen und in das Stadtbuch geschrieben wird,
dar geht kein Zeuge über; wenn aber der Schuldner solches bezahlt,
so soll er sich für dem Rath lost schelten und im Stadtbuch tilgen
4) Neue Lübeckische Blätter 1836 Nr. 6. (Pauli): Sind nach L. R. die
Eigenthümer von Grundstücken für die in denselben liegenden Pfand-
posten unbedingt oder etwa nur für solche , die ste selbst darin ausge-
nommen haben, ohne Weiterer persönlich anfzukvmmen schuldig? —
Nr. 20. (Hach) Nachträge zu obigem Aufsatz.
5) Dieses intereffante Gesetz s. in der Beilage.
6) Matth. Schlüter, Tractat von unbeweglichen Gütern. Hamb. 1709.
Th. 4 bis 6. — Gries, Commentar zum Hamburgischen Stadtrecht,
1837, bes. Anhang im Theil I. S. 240 bis 289. — Pteuß. Justiz-
ministerial-Blatt von 1848 Nr. 4—6: „lieber das HWotheKnwesen
der Stadt. Hamburg" (Bornemanch. — SammlunL. von Erkenntnissen
des Db^App.-Äer. zu Lübeck int Hamburgischen Rechtssachen, Bd. H,
Abth. 1. S. 51 und S. 347.