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Delbrück:
so ist es krästtig und beständig." Diese Bestimmungen sind noch
heute die Grundlagen des lübischen Hypothekemechtö. Die Ver-
pfändung erfolgt mündlich vor sitzendem Rathe; auf Grund der hier
abgegebenen Erklärungen wird die erforderliche Eintragung in das
Obere-Stadtbuch bewirkt; der Gläubiger bekömmt einen Auszug
aus diesem Buche und hat in der Regel gar kein anderweites Doku-
ment, namentlich auch nicht über das der persönlichen Verpflichtung
zu Grunde liegende Geschäft in Händen. Der Vermerk im Stadt-
buch lautet mit echt kaufmännischer Kürze etwa so: „hierin sind jetzt
bestätigt: 1) N. N. 4000 Mk. Cour. Erstes Pfandgeld, Weih-
nachten mit 4." Der Grund der Verbindlichkeit wird nicht ver-
merkt, er ist auch gleichgültig, denn die Eintragung macht formelles
Rechts. Bei alten Hypotheken wissen die Betheiligten oft selbst
gar nichts über den Ursprung der Schuld. Die Klage ist durch
das Stadtbuch sowohl hinsichtlich der Zinsen als hinsichtlich des
Kapitals begründet. Was nun insbesondere die Person des Schuld-
ners betrisst, so bestimmt sie sich ebenfalls durch das Stadtbuch;
denn der eingetragene Eigenthümer gilt hinsichtlich aller inscribirten
Forderungen als Schuldner und zwar als persönlicher Schuldner.
Der Gläubiger braucht sich aber wider seinen Willen einen neuen
Schuldner nicht aufdringen zu lassen. Das ältere Recht schützte
ihn auf das kräftigste dadurch, daß es jede Veräußerung des ver-
pfiindeten Grundstücks von seiner Genehmigung abhängig machte 1 2 3 * * * * 8).
1) Nach der preuß. Hyp.-Ordn. von 1784 würde es etwa heißen:
„1) 4000 Thlr., welche der Besitzer N. N. laut Instrument vom re.
von dem N. N., unter Verpfändung des Guts, gegen 4 x. 6. Zinsen
und vierteljährliche Aufkündigung erborgt. Eingetragen laut Dekrets
vom rc."
2) Bergl. Rev. Lüb. R. B. V. Tit. 6. Art. 1., worauf man sich, wiewohl
nicht ganz mit Recht, zu berufen Pflegt: „Wird etwas in des Raths
Oberstes Stadtbuch geschrieben, und solches würde in Jahr und Tag
nicht angefochten, so kann darauff künfftig niemand einige Einrede thun,
ES wäre denn, das derjenige, welcher daran interefsiret, außerhalb
Landes gewesen, der wird a tempore scientiae innerhalb Jahr und Tag
billig zugelassen"
8) B. IIL Tit. 6. Art. 19. „Würde jemand sein Hau», in welchem er
Rente hat, ohu des Rentners willen verkaufen, so ist der Kaufs nicht
allein von keim» Würden, sondern der Verkäuffer ist darüber auch in
-es. Raths Strafe gefallen." S. auch Tit. 8. Art. 12.