7.
Die Uebernahme fremder Schulden nach lübischem und hamburger Recht
Von Berthold Delbrück, Kreisrichter zu Bergen auf Rügen
IV.
Die Uebernahme fremder Schulden nach lübischem und
Hamburger Recht.
Von
Derthold Delbrück,
Kreisrichter zu Bergen auf Rügen.
Unter allen Umständen ist es von Interesse zu betrachten, in
welcher Art Institute des gemeinen Rechts sich in den verschiedenen
Partikularrechten verkörpert Haben, da nicht selten erst hier abstracte
Sätze individuelles Leben gewinnen. Für das vorliegende Thema
wird das Interesse noch dadurch erhöht, daß die oben genannten
Stadtrechte gerade um ihrer Eigenthümlichkeit willen sehr geeignet
sind, Fingerzeige zur Gewinnung des richtigen Standpunktes bei
Auffassung des gemeinen Rechts zu geben. Der Wunsch einer
Bearbeitung jener Rechte ist so lebhaft, daß ich es unternehme,
obwohl ich mit den hanseatischen Rechtszuständen aus eigener An-
schauung nicht bekannt bin, dasjenige, was ich darüber in Erfah-
rung gebracht habe, nachfolgend zusammenzustellen, Ln der Erwar-
tung, daß etwaige Irrthümer von Sachkundigeren werden berichtigt
werden und in der Hoffnung, dadurch zu ähnlichen Arbeiten für
andere Partikularrechte Veranlassung zu geben. —
8. 1.
Schon das alte lübische Recht (Hach, Cod. II. Art. 24) sagt:
Set ok ieman sin erve dem anderen vor schult, he schall it eme
setten vor deme rade, de settinge blivet stede. Ebenso verordnet
das revidirte lübische Recht B. III. Tit. 6. Art. 2.: „Wann einer
liegende Gründe, stehende Erbe auch Renten verkauft, die sollen dem
Käuffer für dem sitzenden Rathe verlassen werden"; desgl. B. III.
Tit. 4. Art. 1.: „Wil jemand seine liegenden Gründe und stehende
Erbe versetzen oder verpfänden, der soll es thun vor dem Rathe,