insbesondere der Lochterkinder. 243
sti'mmung nur aus dem Color insaniae hervorgegangen sei,
und daß die Bestimmungen der Nov. 115 nothwendig die Gül-
tigkeit ' der CodicillarClausel voraussctzten und begründeten.
Francke selbst, welcher anführt, »daß nach der Theorie von dex
Fortdauer der Ouerela inofficiosi testamenti nothwendig an-
genommen werden müsse, daß die Querel, so weit nicht
durch ausdrückliche Bestimmungen der Novelle Abweichungen
festgesetzt seien, in ihrer alten Eigenthümlichkeit und mit ihren
hergebrachten Folgen fortbest-he«, erkennt indirect an, daß
alle diejenigen die Unwirksamkeit der CodicillarClausel fortwäh-
rend behaupten müßten, welche nicht seiner Ansicht von der
Nichtigkeit des Testamentes beitreten könnten. Denn
wenn auch bei der Ouerela inofficiosi testamenti ex jure
novo alle diejenigen Bestimmungen über die ältere Querel
wegfallen, welche erwiesen einzig und allein aus dem Color
insaniae hervorgegangen sind, und sich mit dem von Justi-
nian neu aufgestellten Gesichtspunkte über das Testamen-
tum inofficiosum nicht vereinigen lassen, so ist jene Klage
doch im Wesentlichen immer noch die alte Querel, deren Be-
stimmungen daher so lange zur Anwendung kommen müssen,
als die Unanwendbarkeit nicht klar nachgcwiesen ist. Wenn
Francke sich aber auf die L. 24, §. 11 d. 40, 5, de ki-
cke ico mm. libert. beruft, wo Ulpianus, lib. 5 fidei-
commissorum annimmt, daß ein durch Agnation einer Po-
stuma rumpirtes Testament durch die CodicillarClausel auf-
recht .erhalten werden könne, so übersieht er, daß es hier an
jeder par ratio zur analogen Ausdehnung fehlt, da
von dem Fall der nicht erfolgten Erbeseinsetzung oder
Enterbung eines 8uus oder Postumus nicht auf den Fall
des vernachlässigten Gebotes der Erbeseinsetzung
der Descendenten oder Ascendente» geschlossen werden darf; das
ältere Recht daher wohl dem ab intestato erbenden präterirten
8uus oder Postumus die Erfüllung der den gesetzlichen Erben
auferlegtcn Fideicommisse ansinnen konnte, ohne daß daraus
auch ein Gleiches für die Nichteiirgesetzten Liberi und