244 VII. Elvers, über das Notherbcnrecht,
daß es unjuristisch wäre, sie willkührlich auf einzelne Fälle
der Ungültigkeit des Testaments einzuschränken, da sie generell
beigefügt sei. Dennoch nimmt Francke selbst aus dem Grun-
de Ausnahmen an, weil die Clausel doch nicht wider die
Absicht des Erblassers angewandt werden dürfe. Mit
demselben Rechte sind nun aber auch da Ausnahmen zu statui-
ren, wo die Clausel wider die Absicht des Gesetzgebers
wirken würde. Denn begreiflich hangt es nicht vom Erblasser
allein ab, daß in den Fällen, wo sein Testament nicht als solches
gelten könne, es nun als Codicill gelten solle. Nur in
soweit es auf seine desfallsige Willensäußerung ankommt, wird
die Hinzufügung der Clausel wichtig; jedoch setzt diese voraus,
daß der letzte Wille des Erblassers gesetzlich als Codicill noch
aufrecht erhalten werden dürfe, und nicht wegen seiner Man-
gelhaftigkeit, namentlich die Erbeseinsetzung anlangend, gänz-
lich verworfen sei. Daß dieß nun wirklich in Betreff einer
derartigen Erbcseinsctzung, in welcher die Descendenten' oder
Ascendenten übergangen sind, der Fall ist, haben wir oben
gezeigt. — Was Fran cke zur Widerlegung der entgegenge-
setzten Ansicht anführt, ist nicht stichhaltig. Zunächst behaup-
tet er, daß aus den von der Ouerela inofficiosi testamenti
redenden Stellen der Pandekten nichts für ein nichtiges
Testament gefolgert werden könne, zumal die Pandekten selbst
erklärten, daß bei Präterition eines suus heres Fideikommisse
durch die CodicillarClausel erhalten werden könnten. Allein
oben ist gezeigt, daß das NullitätsSystem mit der Annahme
eines ixso jure nichtigen Testamentes sich nicht rechtfertigen
lasse, daß vielmehr ein wider die Vorschriften der Nov. 115
errichtetes Testament allerdings nach Analogie des Testamen-
tum inofficiosum zu behandeln sei, und daß daher die Be-
stimmung des altern Rechts, wornach ein solches durch eine
CodicillarClausel nicht aufrecht erhalten werden kann, selbst
wenn dabei auf den Color insaniae Bezug genommen wird,
so lange auch für das nach der Nov. 115 inofficiöse Testament
gelten müsse, als es nicht klar vorliegt, daß jene altere Be-