Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

242 VII. Elvers, über das Notherbenrecht,
es sich doch von selbst, daß sowohl die possessorische, als
petitorische eigentliche Erbschaftsklage mit ihnen
cumulirt werden können. Die Praktiker bedienen sich wohl in
einem solchen Fall für die possessorische Erbschastsklage des
Namens des Interdictum Quorum bonorum aus der Bono-
rum possessio contra tabulas, welche Benennung auch
neuere Theoretiker nicht verworfen haben, wenn sie gleich mit
Recht bemerken, daß die eigenthümlichen Bestimmungen der
prätorischcn Bonorum possessio contra tabulas hier natür-
lich nicht eintretcn, und daher insbesondere auch die Tochter--
kinder von jenem Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind 37).
Die zu cumulirende petitorische Klage anlangend, ist diese
natürlich die Hereditatis petitio ab intestato.
Will man nun für beide cumulirte Klagen die Querela in-
officiosi testamenti ex jure novo und die Hereditatis pe-
titio den von den Praktikern häufig gebrauchten Namen der
Querela nullitatis ex jure novo beibehaltcn; so
muß man sich wenigstens auch hier hüten, die Grundsätze über
die Querela nullitatis des älter» Rechtes hierauf anzu-
wenden, überhaupt den Gesichtspunkt eines ipso jure nich-
tigen Testamentes geltend zu machen. — Daß nun aber eine
wissenschaftlich geregelte Rechtspflege so viel als möglich sich
hütet, ältere Bezeichnungen zu gebrauchen, welche leicht den
allein richtigen Gesichtspunkt trüben und zu falschen Neben-
begriffen führen können, bedarf keiner weitern Bemerkung;
weshalb zu hoffen steht, daß jene Bezeichnung allmählich einer
theoretisch richtigern weichen werde.
§. 12.
2. Welche Wirkung hat die CodicillarClausel,
wenn im Testamente den Vorschriften der Novelle
115 nicht genügt worden ist?

37) Off. 8am. Stryk, Successio ab intestato, diss. 9, cap. 5,
§. 10. Francke a. a. O. S. 382.

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