238 VII. Elvers, über das Notherbenrecht,
lung der Klage rescindirt werde, sondern gleich ipso jure nich-
tig sei. Die hier nicht weiter in Betracht kommenden An-
hänger des s. g. gemischten Systems, stimmten im ge-
wöhnlichen Falle den Letztgenannten bei; wogegen sie für den
Fall der im Testamente hinzugefügten, aber noch nicht erwie-
senen Enterbungsgründe sich den Vertheidigern des Jnofficio-
sttätsSystemes zugesellten. Die Anhänger des NullitätsSy-
stemes älterer und neuerer Zeit weichen nun aber in ihren
Ansichten über die hier eintretende Nichtigkeit des Testa-
mentes wiederum sehr von einander ab. So vcrthcidigen
von den Neuern namentlich B lun tschli (a. a. L. S. 24k ff)
und Francke (a. a. D. S. 382) die relative, Müh-
lenbruch dagegen (a. a. O. S. 272) die absolute Nich-
tigkeit der Erbeseinsetzung. Aber auch Letzterer macht (a. a. L>.
S. 257) »den materiellen Zusammenhang zwi-
schen dem alten Pflichtthcils- und dem Querel-
Recht und dem der Nov. 115«, geltend, und will den-
selben namentlich für den Fall, daß der ausgeschlvffene Noth-
erbe beim Tode des Tcstirers nicht, mehr am Leben sei, zu
Gunsten des Testamentes nicht übersehen wiffcn, so daß auch
dieser Schriftsteller, wenn gleich im geringer» Umfange, im
Grunde nur eine relative Nichtigkeit vertheidigt.
In Beziehung auf jene wesentlich verschiedenen Ansichten
unter den Rechtsgelehrten älterer und neuerer Zeit wird es
genügen, hier nur auf Einen, meistens übersehenen oder
gänzlich mißverstandenen Umstand aufmerksam zu machen. . Er-
wägen wir nämlich, daß, wie oben gezeigt, schon im altern
Rechte insbesondere Tochterkinder und mütterliche Großältern,
welche weder Jure civili, noch Jure praetorio ein Jntcstat-
Erbrecht hatten, doch zur Ouerela iuolliciosi testamenti
berechtigt waren, so wie daß diese Klage nur die Ungültigkeit
des Testamentes bewirken, nicht aber Jenen ein JntestatErb-
recht verschaffen konnte, so begreifen wir vollkommen den
Ausspruch des Ulpianus, lib. 14 ad edictum 35):
35) L. 6. §. 1, D. 5, 2, de inpff.icioso testamento.