236 VII. Elvers, über das Notherbenrecht,
dem perquam durum est, sed ita lex scripta est« 33).
Die ursprünglich instituirten Descendente» haben daher die
präterirten nid)t nur als Miterben anzuerkennen, sondern
ihnen auch die zu ihren Gunsten angeordncten Vermächt-
nisse als Prälegate bei der demnachstigen Theilung der Masse
abzurechnen.
§• n.
Folgende Fragen sind es nun, welche auch in ihrer
literargeschichtlichen Bedeutung noch einer kurzen Erwägung
bedürfen:
1. Welche Rechtsmittel stehen den, nach den
Vorschriften der Novelle 115 nicht gehörig be-
rücksichtigten Notherben zu Gebote?
Gleich.bei dieser Frage zeigen sich gar sehr die Nachtheile,
welche daraus entspringen, wenn man nicht vom Stand-
punkte freier, unbefangener Quellenforschung, sondern mög-
lichster Anschließung an hergebrachte Theorien ausgeht , indem
namentlich die, der neueren Literatur, nicht den Quellen an-
gehörenden Benennungen der Nullitats-, Jnofficiosi-
täts- und gemischten Systeme, und das Bestreben jedes
Ergebniß der Quellenforschung unter eines dieser Systeme zu
bringen, der wissenschaftlichen Wahrheit und Freiheit wesentlich
geschadet haben. Auch gilt hier vornehmlich, was Francke 3«)
bemerkt, daß der Modisicationen der verschiedenen Hauptmci-
nungen kein Ende sek, und es wahrlich »»belohnend und un-
nütz sein würde, jede verwirrte Idee, auf die einmal Jemand
verfallen sei, anzuführen und zu widerlegen.
Hier möge nur so viel bemerkt werden, daß die größten
Civilifien aus dem Zeitalter der eleganten Jurisprudenz, na-
mentlich:
33) Ulpianus, lib. 3 de adult. 1. 12. §. 1. D. 40, 9, Qui
et a quibus manumissi liberi non fiunt.
34) W. Francke, das Recht der Notherben und Pflichttheilsberech-
tigten, Gottingen, 1831. S. 367.