insbesondere der Lochterkinder. 235
FideicommißStistungen^ etwas in der rechtlichen Beurtheilung
ändern, da die landesherrliche Bestätigung nichts gibt und
nichts nimmt, und insbesondere nicht zum Präjudiz Dritter
Ipso jure nichtige Dispositionen bei Kräften erhalten kann.
§. 10-
Wenn nun aber in einem gegen die Novelle 115 errich-
teten Testamente die Erbeseinsetzung in ihrem vollen Umfange
und daher mit allen Bestimmungen über die Erbtheile weg-
fällt, dagegen der übrige TestamentsJnhalt bei Kräften bleibt,
so muß letzteres auch von denjenigen Vermächtnissen gelten,
welche zu Gunsten der präterirten Liberi oder Parentes im
Testamente angcordnct sind, da diese mit der Erbeseinsetzung
ja nicht zusammenhangen. Dieses wird insbesondere für den
Fall wichtig, daß ein Theil der Liberi instituirt, ein Thcil
präterirt ist, indem die Präterirten Nunmehr jene Vermächt-
nisse als Prä legate behalten, während die Jnstituirten
bloß ihren IntestatErbtheil erlangen. Zwar möchte dagegen
angeführt werden, daß der Testator mit diesen Vermächtnissen
die Präterirten gleichsam habe abkaufcn und abfinden wollen,
und kcinesweges die Absicht gehabt habe, daß diese daneben
noch ihre Intestatportion erhalten sollten. Allein die Pflicht
des Testators zur Erbeseinsetzung seiner Descendenten war
gesetzlich begründet, und von deren Beobachtung hing die
Gültigkeit der ganzen testamentarischen Erbeseinsetzung we-
sentlich ab. Durch derartige Legate aber konnte er die Erbes-
einsetzung nicht bei Kräften erhalten; vielmehr mußte diese
fallen und der ZntestatErbfolge Platz machen. Steht nun
allerdings auch zu vermuthen, daß der Testator, wenn er
solches bedacht, seinen präterirten Descendenten nichts ver-
macht haben würde, so ist doch solches einmal geschehen und
das desfallsige Vcrmächtniß findet sich in dem rechtskräftig ge-
bliebenen Lheile des Testamentes. Es tritt demnach hier in
gewisser Beziehung der bekannte Grundsatz ein: »Quod qui-
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