Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

402 XII. Elvers, über die Actio in factum civilis
auf die Vermögensverwaltung sich beziehenden Rechtsgeschäfte
betreffen, eine Ehefrau aber, welche nach Anordnung des
Ehemannes diesem an seinen Wohnort folgt, darin nicht seine
BermögensGeschafte administrirt, und nicht als seine Man-
datarin angesehen werden kann; weshalb in Ermanglung der.
civilis causa der Anspruch auf Ersatz der Reisekosten auch nur
durch eine pratorische Klage geltend gemacht werden konnte,
welche aber/ weil die Frau ihrer Seits die Convention erfüllt
hatte, eine utilis io factum, oder utilis praescriptis ver-
. bis actio war. —
Wo nun aber von einer zu Gunsten des Gegners
unternommenen Erfüllung einer Convention nicht die Rede
war, da fand auch keine derartige Anschließung an die Jn-
nominatContracte statt, selbst wenn eine Handlung in Ge-
mäßheit einer früher «rtheilten Erlaubniß, jedoch zu eignen.
Gunsten, unternommen war. Hier blieb, insofern keine
positive schädliche Handlung des Gegners in Frage stand,, nur
die Doli actio übrig. So bemerkt Pomponius lib. 22
ad Labin um l58):
Permisisti mihi, nt sererem in fundo tuo et
fructus tollerem; sevi, nec pateris me fructus
tollere; nullam juris civilis actionem
esse, Aristo ait, an in factum dari debeat,
deliberari posse; sed erit de dolo.
Wenn Jemand zu seinem eignen Besten auf fremdem Grund
und Boden mit Erlaubniß des Grundherrn säet; so liegt
zwar ein Vertrag zum Grunde, aber ein einseitiger Li-
beralitätsVertrag; weshalb durch die Benutzung der
gegebenen Erlaubniß der Gegner nicht zu einer Gegenleistung
verpflichtet werden kann. Weil aber die Handlung des Säens
in der Erwartung der redlichen Erfüllung des einmal gegebe-
nen Versprechens unternommen ward; so ist, wenn der

158) I,. 16, §. I v. 19, 5.

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