Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

4. Ueber das Notherbenrecht, insbesondere der Tochterkinder, nach älterm und neuerm Römischen Rechte

VII,

lieber das Notherbenrecht, insbesondere
der Tochterkinder,
nach älterm und neuerm Römischen Rechte.
Aus einem PrivatGutachten des Herausgebers *).

angesehen werden, daß sie bei schwierigen Fragen sich hütet.

1) Da der sowohl in wissenschaftlicher, als materieller Hinsicht höchst
wichtige Rechtsstreit, auf welchen die in dieser und der folgenden
Nummer mitzutheilenden Deductionen sich beziehen, gegenwärtig noch
nicht entschieden ist, so enthalten wir uns auf den besondern Wunsch
des Herrn Quärenten zur Zeit der Mittheilung der Anwendung der
gefundenen Resultate auf den speciellen Rechtsfall. Nur soviel ist
zum Verständniß des Ganges der Deductionen anzudeuten erforderlich,
daß der Testator in seinem Testamente neben seinen beiden Söhnen
auch seine Tochter instituirt, und zugleich verordnet hatte, daß für
den Fall, daß diese Tochter vor ihm versterben und Kinder hinter-
laffen würde, letztere die Hälftender der Mutter ausgesetzten Summe
»als ihr mütterliches Erbtheil« empfangen, die Söhne aber,
für welche zugleich zwei bedeutende Familienft'deicommisse gestiftet
wurden, die andere Hälfte erhalten sollten. Der vorausgesetzte Fall
ist eingetreten und das Testament, der angehängten CodicillarClausel
ungeachtet, wegen mangelnder Erbeseinsetzung der Loch-
terkinder als nichtig angefochten worden.

§. i.
Fortschritt der neusten Jurisprudenz

Der Herausgeber

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