Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

193 VI. Zur neusten civilistischen Bücherkunde.
würde, wenn der Verfasser die leitenden Grundsätze
allenthalben hervorgehoben hatte; sie erhalten den anwendenden
Juristen bei der Unendlichkeit der vorkommenden Fälle immer
in der beherrschenden Stellung gegen das sonst unbezwingliche
Material. Bei einer gewiß zu erwartenden zweiten Auflage
dieses nützlichen und vortrefflichen Buchs wird der Mangel
leicht gehoben werden. Es können dann auch mit geringer
Mühe einige Provinzialismen im Vortrage getilgt und die
unechten Lateinischen Ausdrücke gegen echte vertauscht oder
doch mittels Drucks durch Schwabacher Lettern als
Bastarde des Mittelalters ausgezeichnet werden.
Dr. Mejer.

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