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VI. Zur neusten
von Niemanden bezweifelt, und Ulpian in L. 2. D. de in diem
add. 18. 2. sagt es sehr ausführlich und deutlich. Er lehrt
aber auch eben jene Regel, und Referent glaubt, daß der
verdienstvolle Verfasser sich hier eine unnöthige Schwierigkeit
geschaffen hat. Wenn A. klagt und behauptet, er habe von
B. eine Sache gekauft: so wird er verständiger Weise die ln
diem addictio nicht schon in der Klage anführen. Hierauf
fragt es sich, was B. antwortet. Gesteht er zu, puram
«mtionem, sed ut meliore ,allata conditione disceda-
tur: so war der Beivertrag ResolutivBedingung, und der
Verkäufer muß sowohl deren Verabredung, als den Eintritt
des aufhebenden Factums beweisen; läugnet er die Vollendung
des Kaufs, indem bloß ausgemacht sei, ut perficiatur
erntio, nisi melior conditio afferatur: so war er Suspen-
sivBedingung, und der Kläger muß beweisen, daß der Kauf
perfect geworden sei; dies kann er, entweder indem er dar-
thut, es sei pura emtio abgeschlossen, oder indem er zeigt,
es sei innerhalb der verabredeten Zeit melior conditio nicht
angeboten. — Wird der Vertrag der Parteien auf diese Art
vor den Richter gebracht: so tritt die Frage nach einer Prä-
sumtion gar nicht ein; wenn aber beide Parteien bloß vör-
getragen haben, sie hätten den Kaufcontract und zugleich den
Nebenvertrag der in diem addictio abgeschlossen: so muß der
Richter daraus, daß der KaufContract als abgeschlossen
angesehen wird, präsumiren, der Nebenvertrag sei resolutiver
Natur gewesen, und also dem Verkäufer den Beweis auferle-
gen, daß ihm innerhalb der verabredeten Zeit ein besseres An-
erbieten gemacht sei, davon aber die Rescissio» des KaufCon-
tractes abhängig machen. Es liegt dies in der Natur des ab-
geschlossenen Contractes, und die entgegengesetzte Annahme des
Verfassers möchte nicht gerechtfertigt werden können.
Uebrigens muß Referent es als einen für ein Werk dieser
Bestimmung sehr bemerkenswerthen Vorzug anerkennen, daß
überall auf die Zutheilung der Beweislast Rücksicht ge-
nommen ist.