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civilistischen Bücherkunde.
diese Eigenschaft nicht kannte, sondern ihn bona üäo für
massiv verkaufte , ihn zurücknehmen müssen und das Geschäft
wäre null; der. Goldhändler, welcher ein sogenannt goldenes
Halsband, weit >mter 14-karätig (z. B. 6-karätig) im guten
Glauben als golden/ aber ohne für dessen MetallJnhalt ein-
zustehcn, ohne es pro solido auszugeben, verkaufte, würde
einen an sich gültigen Kauf abgeschlossen haben. — Dies
wird auch durch des Verfassers Ansicht weiterhin (S. 47) und
L. 45. fin. D. eod. unterstützt.
S. 53. Pöhls Meinung, daß unter Kausteuten Rescis-
sion eines Handels wegen Dolos nicht Statt finde, ist aller-
dings ganz grundlos, da er vom Rechte spricht. Aber ihn
hat wohl das Faktische getauscht; denn Kaufleute übergehen fast
alle Fälle des Betrugs als gewöhnliche Listen des Verkäufers,
und es möchte unter Hunderten von Kaufleuten kaum Einer
Vorkommen, der wegen Betrugs Rescission eines Kaufs be-
gehrt hätte.
S- 84. Wir würden dem Verfasser sehr dankbar sein,
wenn er die negativen Bedingungen hier ausführlicher be-
handelt hätte; sie sind überhaupt noch einer besondern Bear-
beitung bedürftig, und die Fragen, wann sind sie bloß negati-
ver Ausdruck für etwas Positives? wem fällt der Beweis
zu? verlangen, täglich wiederkehrend, eine gründliche Beant-
wortung.
S. 85. Der Ausdruck »einseitiger Kauf« für einseitige
Uebernahme der Verbindlichkeit zu Eingehung eines Kaufs dürfte
doch kaum zu billigen sein.
S. 86. ff. Treffliche Auseinandersetzung des Handels
nach Probe, zum Theil mit besondrer Berücksichtigung der
juristischen Abhandlungen von Heise und Cropp.
S. 91. Die in dieni addictio ist ein Beivertrag, wel-
chen auch Referent regelmäßig für eine resolutive Bedingung
angenommen hat. Der Verfasser meint, in dem Willen der
Contrahenten könne eben so gut liegen, die io diem addictio
als suspensive Bedingung zu gebrauchen. Dies ist auch gewiß