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VI. Zur neusten
S. 20. Kauf einer gehofften Sache und Hoffnungskauf
sind zwei üble Ausdrücke in dem Munde unsrer Juristen, weil
sie zu einer Verwechselung führen. Den ersteren könnte man
wohl bestimmter Kauf der ungewissen Quantität einer künfti?
gen Sache, den letztem Kauf einer Möglichkeit nennen. —
S. 21. ist der Kauf eines Bergkuxes irrthümlich hierhergezo-
gen. Wer einen Kux kauft, erhält dadurch gar keine Ansprüche
aus irgend einen positiven Vortheil; sondern er kauft lediglich
des Verkäufers Stelle in der Gesellen-Verbindung oder
Gewerkschaft, welche den Bau der Zeche.treibt.
Das Buch enthält viele sehr schätzbare Beiträge zur Er-
läuterung des Justinianischen Rechtsbuchs, z. B. S. 43. 44,
Q. 58. D. de contr. e. v. 18. 1. desgl. S. 146. Note 1.
und viele andre. Dagegen ist der vom Verfasser für unver-
einbar anerkannte Widerspruch zwischen 1. 41. §. 1. und 1. 14.
D. 18. 1. wohl noch nicht aufzugeben. Zunächst heißt inau-
ratam keineswegs bloß »vergoldet«, sondern bezeichnet jede
Art der Vermischung mit Golde; das magna ex parte aenea
deutet auch gerade im vorliegenden Falle auf eine andre
Vermischung, als darauf, daß es ein kupfernes Armband ge-
wesen sei, mit Vergoldung überzogen. Das Wesentliche
scheint aber, daß in L. 41. §. 1. der Lisch für massiv sil-
bern ausdrücklich verkauft war, (pro solida vendidisti) und
deshalb der Kauf null ist, weil die eben auf das Massive des
Tisches gerichtete Intention der Contrahenten aus Jrrthum
gar nicht erfüllt wird; in L. 14. aber der Verkäufer ein von
Vielen »golden« genanntes ^ und von ihm selbst dafür gehalte-
nes Armband (<juae aurea dicebatur) stillschweigend, zwar
als sei es golden, aber ohne dafür einzustehen, ohne es pro
solida zu verkaufen, verkauft hat. Es würden diese beiden
Fälle von unfern Handelsleuten genau ebenso behandelt wer-
den, wie sie von Julian und Ulpian beurtheilt sind. Der
Silberladenkaufmann , welcher, einen Tisch für massiv
silbern (pro solido) verkaufte und doch nur einen mit sil-
berner Platte bedeckten Tisch ablieferte, würde, obwohl er