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Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Beschränkung des Kostenfestsctzungsverfahrens auf die „eigentlichen Pro-
zeßkosten" hat aber ihren guten Grund. Sie findet ihre Erklärung in dem sach-
lichen Zusammenhänge des Festsetzungsverfahrens mit dem vorangegangenen Pro-
zeßverfahren über die Hauptsache.
Das den Rechtsstreit in der Sache selbst abschließende Urtheil entscheidet
über die Kostenpflicht der Parteien nur dem Grunde nach. Es setzt insoweit
begrifflich ein Nachverfahren voraus, welches die dem Urtheile in diesem
Punkte anhaftende Lücke zu vervollständigen und der Kostenentscheidung durch ziffer-
mäßige Ermittelung des von der einen der andern Partei zu erstattenden Betrages
den zu ihrer zwangsweisen Realisirung nothwendigen bestimmten Inhalt zu geben
hat. Die gekennzeichnete Aufgabe fällt dem Kostenfestsetzungsverfahren des § 98
der C.P.O. zu. Dasselbe bildet somit im Grunde genommen nur eine Fort-
setzung des Rechtsstreits über die Hauptsache. Wie aber das in der Hauptsache
ergehende Urtheil lediglich Bestimmung trifft über die Verpflichtung der Parteien
zur Prozeßkostentragung, so kann auch das insoweit zur Ergänzung des Urtheils
dienende Mahnverfahren (§§ 98 flg. der C.P.O.) nur die im Prozeß entstan-
denen Kosten zum Gegenstand haben. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß jenes
Verfahren für die Festsetzung anderer Kosten keinen Raum bietet.
Dieses, aus der prozessualen Natur des Verfahrens entnommene Moment
ist in der von der Beschwerdeführerin angezogenen neueren Entscheidung des O.L.G.'s
nach diesseitiger Ansicht nicht genügend gewürdigt worden. Auf der andern Seite
geben die dort für die entgegengesetzte Meinung geltend gemachten Erwägungen in
mehrfacher Hinsicht zu Bedenken Anlaß.
Bedenklich ist schon die in jener Entscheidung in den Vordergrund gestellte
Annahme, daß der § 697 der C.P.O. bezüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung
nur eine Erleichterung zu Gunsten des Gläubigers habe schaffen wollen, sodaß
dieser hiernach einer gerichtlichen Festsetzung seiner Kosten im Sinne des § 98 der
C.P.O. nicht bedürfe, aber auch nicht gehindert sei, eine solche Feststellung
vornehmen zu lassen. Denn bei dieser Sachlage wäre es vollkommen in das
Belieben des Gläubigers gestellt, die für die Kostenfestsetzung bestehenden gesetz-
lichen Kompetenzgrenzen zu verschieben, indem er es je nach Ausübung seiner Wahl
in der Hand hätte, bald den Gerichtsvollzieher — um bei dem einfachsten Falle
der Zwangsvollstreckung (§ 712) stehen zu bleiben — bald das Gericht mit der
Prüfung seiner Kostenrechnung zu befassen. Will man aber auch den die Zwangs-
vollstreckung betreibenden Gläubiger ein derartiges Wahlrecht einräumen, so erhebt
sich sofort die andre Zweifelsftage: welches Gericht im einzelnen Falle für die
Festsetzung der Vollstreckungskosten zuständig sein soll.
Die C.P.O. hat hierüber eine Bestimmung nicht vorgesehen. Bei Anwen-
dung des § 98 der C.P.O. würde man zu dem unbefriedigenden Ergebniß gelangen,
daß die Festsetzung dem Prozeßgerichte (erster Instanz) zu übertragen sei, obschon