Kostenfestsetzungsverfahren.
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Recht auf Entscheidung über den geltendgemachten Anspruch und die Rechtshän-
gigkeit desselben beseitigt, während das materielle Streitverhältniß selbst dadurch
keinerlei Veränderung erleidet und insoweit nur. derjenige Zustand, wie er vor der
Erhebung der Klage bestanden hatte, wiederhergestellt wird.
An dieser Sachlage wird im gegebenen Falle nichts dadurch geändert,
daß die Klagrücknahme erst in dem Termine erfolgte, welcher zur Ableistung des
dem Beklagten durch ein rechtskräftig gewordenes Urtheil auferlegten Eides be-
stimmt war. Denn wenn auch durch dieses bedingte Urtheil in verbindlicher Weise
zwischen den Parteien festgestellt wurde, welche Folgen die Leistung oder Nichtlei-
stung des Eides auf das materielle Streitverhältniß äußern müsse, so war die hier-
durch geschaffene Rechtsstellung der Parteien doch zunächst nur prozessualer Natur,
und der geltend gemachte Klaganspruch bis zum Erlaß eines Endurtheils noch
unentschieden, also rechtshängig geblieben.
Wie daher die Rücknahme der Klage in diesem Stadium des Prozesses mit
Bewilligung des Gegners immer noch zulässig war — § 243 verbd. § 235 der
C.P.O. — so gab jede Partei mit derselben nur das ihr gegenüber der anderen
Partei zustehende prozessuale bedingte Recht auf Verurtheilung bez. Abweisung des
Gegners auf, ohne daß damit die den Gegenstand des Prozesses bis dahin bildende
Rechtsstreitigkeit ganz oder theilweise zwischen ihnen mitgeordnet wurde.
Daß etwa in letzterer Richtung im Zusammenhänge mit der Klagrücknahme
noch besondere Abmachungen stattgefunden hätten, erhellt aus dem Terminsproto-
kolle nicht und kann nicht schon aus der allgemeinen Bezeichnung des getroffenen
Abkommens als „Vergleich" geschlossen werden, müßte auch aus dem Protokolle
selbst zu entnehmen sein, wenn darin ein vor einem Gerichte in Betreff des
Streitgegenstandes abgeschlossener Vergleich und damit ein vollstreckbarer
Schuldtitel sollte gefunden werden können.
Betreffs der Hauptsache liegt daher nach alledem ein Abkommen der Parteien
überhaupt nicht vor.
Hiernächst bildet zwar zufolge der Vorschriften in den §§ 87 flg. der C.P.O.
die Entscheidung der Frage, welche Partei die Kosten eines anhängig gewordenen
Prozesses zu tragen habe, an sich unbestreitbar einen Theil des Streitgegen-
standes, auch hat diese Frage ihre Erledigung durch ein Uebereinkvmmen der
Parteien gesunden.
Jndeß kann diesem letzteren nicht die Bedeutung eines V ergleichs beige-
legt werden.
Denn für die Klägerin erwuchs mit der Klagrücknahme ohne Weiteres zu-
folge gesetzlicher Vorschrift die Verpflichtung zur Tragung der dem Beklagten ver-
ursachten Prozeßkosten. — § 243 Abs. 3 der C.P.O.
Daß sie diese rechtliche Folge der Klagrücknahme zunächst etwa bestritten und
eine Entscheidung des Prozeßgerichts hierüber verlangt, sich schließlich aber zur
Nebernahme dieser Verpflichtung gegen die Gewährung einer 14 tägigen Zahlungs-
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. II. 52