792 Kostenfragen.
stimmung des Beklagten die erhobene Klage unter Uebernahme der Prozeßkosten,
soweit über dieselben nicht schon rechtskräftig erkannt worden war, zurückgenommen
hat — einen Vergleich im Sinne des § 702', der C.P.O. erblickt, auf Grund des-
selben in Gemäßheit des von dem Beklagten gestellten Antrags die ihm von der
Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt und nach dem angefochtenen Beschlüsse
die von dem Prozeßbevollmächtigten für' den Abschluß dieses Vergleichs in Ansatz
gebrachte Gebühr von 14 Mk für erstattungsfähig erachtet. Die Beschwerde-
führerin verlangt dagegen den Abstrich dieser Gebühr,, weil ein Vergleich zwischen
den Parteien gar nicht abgeschlossen worden sei.
Der I. Senat des Oberlandesgerichts hat schon früher — im Wesentlichen
aus denselben Gründen, aus welchen das Reichsgericht
— zu vergl. Entsch. in Civ.-Sachen Bd. XX S. 416. —
einem Abkommen der fraglichen Art sowohl in Ansehung der Hauptsache, wie be-
treffs des Kostenpunktes die Vergleichsnatur abgesprochen hat, wenn die Zurück-
nahme der Klage unter Zustimmung des Beklagten vor dem Beginne der münd-
lichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgte —, die gegenwärtig zur Entscheidung
vorliegende Frage, ob eine andere Beurtheilung dann Platz greife, wenn die Zu-
rücknahme der Klage unter Einwilligung des Gegners in einem späteren Stadium
des Prozesses erklärt werde, verneint,
zu vergl. Annalen des O.L.G. Bd. XI S. 282 —.
Von dieser Auffassung abzugehen, liegt im vorliegenden Falle keine Veranlassung vor.
Der angezogene § 702 der C.P.O. betrifft die besonderen Schuldtitel, aus
welchen eine Zwangsvollstreckung stattfinden könne, und will einem Gläubiger die
Möglichkeit bieten, auch in Fällen, wo eine Verurtheilung des Schuldners nicht
stattgefunden hat, die Realisirung eines ihm dem letzteren gegenüber zustehenden
materiellen Rechtes zu erzwingen.
Bietet schon diese Erwägung allein hinreichenden Anhalt für die Annahme,
daß unter den bei Ziffer 1 diesen vollstreckbaren Schuldtiteln beigezählten Ver-
gleichen, welche zwischen den Parteien nach Erhebung der Klage zur Beilegung
des Rechtsstreites abgeschlossen worden sind, nicht Abkommen über rein pro-
zessuale Streitpunkte und Rechte verstanden werden sollen, durch welche nur das
durch die Klagerhebung anhängig gewordene prozessuale Verfahren mittelbar oder
unmittelbar beseitigt, das zwischen den Parteien streitige materielle Rechtsverhältniß
aber nicht berührt und die Unterlage für eine Zwangsvollstreckung nicht geschaffen
wird, so handelt diese Bestimmung ausgesprochenermaßen überhaupt nur von den
zur Beilegung eines Rechtsstreites seinem ganzen Umfange nach oder in Be-
treff eines Th eil es des Streitgegenstandes abgeschlossenen Vergleichen, also
von solchen Verträgen, welche in Betreff des Streitverhältnisses eingegangen wurden,
dessen richterliche Feststellung im Wege der Klage gefordert wurde und. den Gegen-
stand des Prozesses bildete. .
Durch die einfache Rücknahme der Klage wird aber nur das prozessuale