Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Gesetz vom 8. Juni 1876.

573

4.
(Es folgen Erörterungen, welche die Beweisergebnifse betreffs des körperlichen Zustandes
des Klägers im November 1889 betreffen, die Frage, ob er dienstunfähig gewesen, wird indeß
nicht beantwortet. Die Gründe fahren vielmehr fort:)
Man kann jedoch die vorstehenden Erwägungen dahingestellt sein lassen, denn
5
nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Umstände, von denen die Dienst-
entlassung des Klägers begleitet war, von solcher Art, daß ein Pensionsanspruch,
auch wenn ein solcher im Hinblick auf die Körperkonstitution des Klägers begründet
gewesen wäre, dennoch als weggefallen anzusehen sein würde.
Der oben angezogene § 5 des Gesetzes vom 7. März 1835 giebt den auf
einvierteljährliche Aufkündigung angestellten Dienern in den schon oben unter 3
angegebenen Fällen einen Anspruch auf Pension in derselben Weise, wie er den
fest angestellten Dienern in §8 18 und 20 desselben Gesetzes eingeräumt ist. In
§ 18 Abs. 4 aber ist bestimmt, daß ein Staatsdiener mit Anspruch auf Pension
seine Entlassung nehmen könne a) nach 40 Dienstjahren, b) nach erfülltem 70.
Lebensjahre, an dessen Stelle durch das Gesetz vom 3. Juni 1876 das 65. Lebens-
jahr getreten ist, c) nach Eintritt und Erweis der Umstände, welche nach 8 20
seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit begründen würden (d.
i. körperliche oder geistige Unfähigkeit): „jedoch" — wie hinzugesügt wird — „je-
desmal unter der (unmittelbar vorher) vorbemerkten Voraussetzung, daß kein Fall
vorliege, der die Dienstentsetzung oder Dienstentlassung ohne Pension
bedingen würde." Gemeint sind hier, wie aus dem in § 18 Vorausgehenden
sich ergiebt, die Fälle, welche den Staatsdiener nach 88 22—27 desselben Gesetzes
zur Dienstentsctzung oder Dienstentlassung qualisiciren und hierzu gehört nach 8 25
unter ä die Eröffnung des Konkursprozesses zum Vermögen des Staatsdieners,
welchem Fall im Gesetz vom 3. Juni 1876 8 17 auch der Fall gleichgestellt worden
ist, wenn „ein Staatsdiener in ungeordneter Vermögenslage sich befindet und hier-
durch das Ansehen beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert."
Eine gleiche Bestimmung enthält'das Regulativ der Stadt Chemnitz vom 28. April
1879 und auf dieselbe stützt gegenwärtig die Beklagte ihre Bertheidigung, indem
sie bemerkt, daß die Stellung des Klägers eine Vertrauensstellung gewesen sei
und daß sein Ansehen durch seine Schuldenlast nothwendig Abbruch habe erleiden
müssen. Letzteres ist ohne Weiteres für richtig anzuerkennen, rc. Darauf, ob
die schlechte Vermögenslage durch Leichtsinn oder Verschwendung herbeigeführt
worden oder eine unverschuldete sei, als worauf der Kläger ein Gewicht gelegt
wissen will, kommt Etwas nicht an; weder das Gesetz vom 3. Juni 1876, noch
das erwähnte Regulativ macht in dieser Beziehung einen Unterschied und die
nachtheilige Wirkung nach Außen hin, die Verringerung des Ansehens im Pub-
likum, ist in in dem einen, wie in dem anderen Falle die gleiche rc.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer