572 Gesetz vom 3. Juni 1876.
seinem Dienste, nicht nm eine Versetzung in den Ruhestand mit Pcnsionsgennß
nachsuche; denn eine „Unterstützung," um welche er gleichzeitig bat, ist in den die
Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffenden Gesetzen, welche nach dem § 24 des
Chemnitzers Ortsstatuts auch bezüglich der Pensionsverhältnisse der Chemnitzer
städtischen Unterbeamten maßgebend sind, gerade als der Gegensatz zur „Pension"
gedacht; vergl. §§ 20 und 29 des Gesetzes vom 7. März 1835; § 9 und 35 des
Ges. vom 3. Juni 1876.
Zwar giebt der Zeuge S. als möglich zu, daß bei jener Verhandlung der
Kläger auch seiner körperlichen Beschwerden gedacht und von seiner Pensionirung
gesprochen habe,, aber der letztere selbst bekennt, daß er, nachdem er allerdings zu-
vor „um seine Pensionirung gebeten," hiervon schließlich abgesehen habe rc.
Trotzdem würde sich aus den Bestimmungen der erwähnten Gesetze noch
nicht ableiten lassen, daß dem Kläger der Anspruch auf die ortsstatutarische Pension
schon dadurch allein verloren gegangen sei, daß er am 8. November 1889
sein — später auch wirklich genehmigtes — Entlassungsgesnch ohne Vorbehalt
einer Pension stellte, dafern er nur überhaupt nach seiner körperlichen Be-
schaffenheit schon damals unfähig gewesen wäre, seinen Dienst länger zu ver-
sehen, oder dafcrn wenigstens noch vor Beendigung dieses Dienstes, also vor dem
Schluß des Jahres 1889 in den Gcsundheitsvcrhältnisscn des Klägers Um-
stände eingetreten wären,. durch welche eine solche Unfähigkeit herbeigeführt wurde.
Denn nach § 5 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaats-
diener betr. — welcher Paragraph durch das Gesetz vom 3. Juni 1876, einige
Abänderungen der geschlickten Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaats-
diener betr., nicht aufgehoben lvorden ist, vergl. den Eingang letzteren Gesetzes —
ist auch den gegen einvierteljährliche Kündigung angestellten Dienern (und von
dieser Art war Klägers Anstellung.) noch vor erfülltem 70. Lebensjahre und vor
zurückgelegten 40 Dienstjahren ein gleicher Anspruch auf Pension, wie er den un-
kündbar angestellten Dienern zusteht, eingeräumt, wenn sie während des Dienstes
in Folge Alters, Krankheiten oder physischer Beschädigungen körperlich oder geistig
zur Verrichtung des Dienstes unfähig geworden sind. Und weiter wird zwar das
Gesuch eines Staatsdieners um Entlassung aus dem Dienste in den meisten Fällen
in solcher Weise angebracht werden, daß damit entweder ein Verzicht auf Pension
oder das Gesuch um eine solche klar und deutlich verbunden ist (vergl. § 18
des Gesetzes vom 7. März 1835; § 10 des Gesetzes vom 3. Juni 1876), allein
jene. Gesetze enthalten nicht die bestimmte Vorschrift, daß nicht dem Entlassungs-
gesuch das Begehren einer Pension Nachfolgen dürfe; es lassen sich vielmehr Fälle
denken, wo Solches durch die Natur der Sache bedingt wird, z. B. wenn ein
Staatsdiener seine Entlassung von einem gewissen künftigen Termine ab nachsucht
und gewährt erhält, weil er einen ihm dargebotenen Privatdienst annehmen will,
aber später noch vor wirklicher Beendigung des öffentlichen Dienstes einen Unfall
erleidet, der ihn zu jeder ferneren Dienstleistung unfähig macht.