24.2.
Entscheidungen sächsischer Gerichte
24.2.1.
Nachträgliche Erhebung von Pensionsansprüchen Seiten eines Beamten, der auf sein eigenes Ansuchen ohne Pension entlassen worden ist, unter Berufung darauf, daß er zur Zeit der Entlassung anspruch auf Pension wegen Dienstunfähigkeit gehabt habe. Einwand, daß ein solcher Anspruch nicht begründet wäre, weil die Voraussetzungen der unfreiwilligen Entfernung aus dem Dienste vorgelegen hätten. Entlassung eines Beamten wegen ungeordneter Vermögenslage. Für auf Kündigung angestellte Beamte ist die Entscheidung des Disciplinargerichts, daß sie des Diesntes zu entsetzen oder aus solchem zu entlassen seien, nicht Vorbedingung für die Entscheidung über den von ihnen erhobenen Pensionsanspruch. Fortdauernde Giltigkeit der Bestimmung in § 18 Abs. 4 unter c des Gesetzes vom 7. März 1835, daß Pensionirung wegen Dienstunfähigkeit nicht gefordert werden könne, wenn die Voraussetzungen der Dienstentsetzung oder Dienstentlassung ohne Pension vorgelegen haben. Ortsstatut für die Stadt Chemnitz § 24.
570 Zur Auslegung des §8 5, 18 des Staatsdienergesetzes vom 7. März 1695.
Entscheidungen Sächsischer Gerichte.
Nachträgliche Erhebung von Pensionsansprüchen Seiten eines Beamten,
der aus sein eigenes Ansuchen ohne Pension entlassen worden ist. unter
Berufung darauf, daß er zur Zeit der Entlassung Anspruch auf Pension
wegen Dienstunfähigkeit gehabt habe. Einwand, daß ein solcher Anspruch
nicht begründet gewesen wäre, weil die Voraussetzungen der unfreiwilligen
Entfernung aus dem Dienste Vorgelegen hätten. Entlassung eines Be-
amten wegen ungeordneter Vermögenslage. Für auf Kündigung ange-
stellte Beamte ist die Entscheidung des Disciplinargerichts. daß sie des
Dienstes zu entsetzen oder aus solchem zu entlassen seien, nicht Vorbe-
dingung für die Entscheidung über den von ihnen erhobenen Pensionsau-
spruch. Fortdauernde Giltigkeit der Bestimmung in 8 18 Abs. 4 unter c
des Gesetzes vom 7. März 183». daß Pensionirung wegen Dicnstun-
fähigkeit nicht gefordert werden könne, wenn die Voraussetzungen der
Dienstentsetzung oder Dienstentlassung ohne Pension Vorgelegen haben.
Ortsstatnt für die Stadt Chemnitz § 24.
OLG. Dresden, III. Civ. S. Urtheil v. 21. Mm 1892. 0. III. 103/91.
Der Kläger hatte vom 1. Juli 1870 bis Ende des Jahres 1889 bei der
Beklagten, der Stadtgemcinde Chemnitz, in Dienst gestanden. Gemäß § 24 des
Ortsstatuts für Chemnitz ist den Genieindc-Untcrbcamten, d. h. denjenigen, welche
im Dienste des Stadtraths auf nicht geringere, als einvierteljährliche Kündigung
angestellt sind, „nach den für Civilstaatsdicner gesetzlich vorgeschriebencn Bestim-
mungen Pension zu gewähren." Zn diesen Beamten gehörte der Kläger.
Nach dem städtischen Regulativ, das Disciplinarversahren Wider städtische
Angestellte rc. betreffend, vom 28. April 1879, dem sich der Kläger s. Z. aus-
drücklich unterworfen hatte, kann Dienstentlassung auch verfügt werden,, wenn der
Angestellte in Konkurs verfällt oder sich in ungeordneter Vermögenslage befindet,
insbesondere wenn der Gehalt auch nur theillveise mit Beschlag belegt und die
Beschlagnahme nicht innerhalb einer vom Rathe zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
Der Kläger war in Vcrmögcnsverfall gerathcn; im Jahre 1887 hatte ei
mehr als 3800 Mk. — Pf. Schulden, zu deren Bezahlung er keine Mittel besaß.
Er wurde deshalb im April 1887 von seinem Dienstvorgesetzten darauf hingewieseri,
daß er Kündigung oder Dienstentlassung zu gewärtigen habe, wenn es zu gericht-
lichem Klagverfahren Wider ihn komme. Dies geschah; im Jahre 1889 warm
13 Versäumnißurtheile bez. Zahlungsbefehle wegen eines Gesammtbetrags von ui-
gefähr 1200 Mk. gegen ihn ergangen, auch mehrfach Gesuche um Zwangsvollstreckuig
gegen ihn gestellt worden.
Mit Rücksicht hierauf wurde dem Kläger von seinem Dienstvorgesetzten:r-
öffnet, es sei die Disciplinaruntersuchung Wider ihn einzuleiten; für ihn selbst er-
scheine es als das Günsttgste, wenn er selbst uni seine Entlassung einkomme. Ncch-