3.2.17.
Hat das Vollstreckungsgericht in eine Prüfung des rechtlichen Bestandes eines zu pfändenden Anspruchs einzutreten?
Forderungspfändung. Grenzen des Prüfungsrechts des Vollstreckungsrichters. 55
besteht. Denn in diesem Falle hat der Kläger kein Recht auf nachmalige Fest-
setzung der bei seiner Erlassung seitens des Klägers schon mit angesetzten Kosten
und kann, immer vorausgesetzt, daß der Beschluß zu Recht besteht und aus keinem
Wege mehr beseitigt werden kann, dessen Nichtigkeit auch nicht erWrt verlangen.
Nun ist aber der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. August 1891 in Rechtskraft
übergegangen und besteht keine Möglichkeit mehr, die vom Kläger gerügte Nich-
tigkeit, wäre sie selbst verhangen, zu erklären. Innerhalb der Nothfrist von zwei
Wochen ist ein Rechtsmittel Klägers wider ihn nicht eingelegt worden und ist ein
solches auch in der, ausdrücklich nur an das Amtsgericht Z. gerichteten Eingabe
vom 6. September 1891 nicht zu finden. Von der erweiterten Beschwerdefrist
aber, welche durch § 540 Abs. 2 Satz 3 der C.P.O. dann zugelassen ist, wenn
die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen, kann der Kläger
nicht Gebrauch machen, weil nur eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Ge-
richts als Grund zur Nichtigkeitsklage in Frage kommen könnte, diese aber aus-
geschlossen ist, wenn die Nichtigkeit mittels eineS Rechtsmittels geltend gemacht
werden konnte. § 542 Abs. 2 der C.P.O. Es fehlt also an einem Erforderniß
zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und ist deshalb nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes wie auch nach dem Willen des Gesetzgebers die erweiterte Beschwerdefrist
nicht gegeben. (Bergl. Struckmann und Koch, Kommentar zur C.P.O.,
5. Aufl. § 542 Nr. 7.) Die Möglichkeit, den angeblichen Mangel innerhalb der
Beschwerdefrist mittels des ordentlichen Rechtsmittels zu rügen, stand aber dem
Kläger offen. Da mithin der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. August 1891 zu
Recht besteht, selbst wenn er an der vom Kläger behaupteten Nichtigkeit litte, so
kann eine anderweite Festsetzung der im Anträge vom 20. August 1891 berechneten
Kosten oder die Erklärung der Nichtigkeit nicht erfolgen, und ist sonach das, gegen
den diesbezüglichen Beschluß des Vorderrichters gerichtete, Rechtsmittel unbe-
gründet.
Aus dem vorstehend Gesagten ergiebt sich aber zugleich die Unzulässigkeit der
an zweiter Stelle eingelegten sofortigen Beschwerde und verüberflüssigt sich ein
Eingehen aus die Frage, ob dieselbe, falls rechtzeitig eingelegt, begründet ge-
wesen wäre."
Hat das Vollstreckungsgericht in eine Prüfung des rechtlichen Bestandes
eines zu pfändenden Anspruchs einzutreten?
L.G. Dresden, V. Civ.K., 6. 8. 314/90. Beschluß vom 17. Dezember 1890.
Ein Gläubiger beantragte behufs Beitreibung einer vollstreckbaren Geld-
sorderung die Pfändung und Ueberweisung eines Anspruches, welcher dem Schuldner
gegen eine noch nicht von allen Erben angetretene, somit ruhende Erbschaft auf
Auszahlung des ihm vom Erblasser letziwillig vermachten Betrags von 3000 Mk.
zustehe. Das Amtsgericht, welches zugleich Nachlaßgericht war, lehnte den Antrag ab, in-