Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

3.2.16. Die erweiterte Beschwerdefrist von § 540 Abs. 2 Satz 3 der C.P.D. ist für den Fal des in § 542 Nr.1. der C.P.D. gedachten Richtigkeitsgrundes nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Richtigkeitsgrund innerhalb der zweiwöchigen ordentlichen Beschwerdefrist kannte, es aber versäumte, die sofortige Beschwerde während dieser Zeit zu erheben. Beschwerde dagegen, daß der Instanzrichter einen angeblich nichtigen Kostensetzungsbeschluß nicht selbst als nichtig erklärt?

54 Erweiterte Beschwerdefrist. § 540 Abs. 2 Satz 3 der C.PD.
Umständen darf den Parteien nach § 500 Nr. 2 der C.P.O. die erste Instanz
nicht entzogen werden.
Da- angefochtene Urtheil verletzt hiernach die obengenannte Gesetzesstelle
durch Nichtanwendung. Deshalb war dasselbe, soweit es in der Sache selbst er-
kennt, aufzuheben und die weitere Verhandlung des Rechtsstreites der ersten In-
stanz zu übertragen.
Die erweiterte Beschwerdefrist von § 540 Abs. 2 Satz 3 der C.P.O. ist
für den Fall des in § 542 Nr. 1 der C.P.O. gedachten NichtigkeitSgrnndes
nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund inner-
halb der zweiwöchigen ordentlichen Beschwerdefrist kannte, es aber ver-
säumte. die sofortige Beschwerde während dieser Zeit zu erheben.
Beschwerde dagegen, daß derJnstanzrichter einen angeblich nichtigen Kopen-
festsetzungsbeschluß nicht selbst als nichtig erklärt?
Beschluß des LG.'s Zwickau, Civ.K. II. vom 1. Oktober 1891. 6. 8. 80,91.
„Aus Antrag des Klägers vom 20. August 1891 wurde vom A.G. Z.
am 22. August 1891 ein Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen, durch welchen von
der klägerischen Kostenrechnung insgesammt 1 Mk. 85 Pf. abgestrichen sind. Der
Beschluß war unterzeichnet:
„Kgl. Amtsgericht Z. I. A. Dir. O. Res. «. Richter."
und wurde dem Kläger am 4. September 1891 zugestellt. Am 6. September
1891 beantragte Kläger seinem Kostenfestsetzungsgesuche vom 20. August 1891
stattzugeben, der Beschluß' vom' 22. August 1891 sei als von einem Referendar
erlassen nichtig. Durch einen am 17. September erlassenen, dem Kläger am
21. September 1891 zugestellten Beschluß des A.G.'s Z., unterzeichnet vom
Amtsrichter M., wurde die Erlassung eines anderweiten Kostenfestsetzungsbeschlusses
solange abgelehnt, bis die Nichtigkeit des ersten seitens des Beschwerdegerichts aus-
gesprochen sei. Am 22. September ging bei dem A.G. Z. ein Schreiben Klägers
ein, in welchem derselbe gegen den letztgedachten Beschluß Beschwerde einlegte, weil
es keines Beschwerdeverfahrens bediirfe, um die Nichtigkeit des Kostenfestsetzungs-
beschlusses zu erklären. Zugleich war für den Fall, daß das Beschwerdegericht
der Ansicht des Vorderrichters bcitreten sollte, gegen den Kostenfestsetzungsbcschluß
vom 22. August 1891 aus sachlichen Gründen sofortige Beschwerde unter Hin-
weis darauf erhoben, daß die Beschwerde mit Rücksicht auf das Vorliegen des
Ausnahmefalles von §§ 540 Abs: 2 Satz 3, 542 Nr. 1 noch rechtzeitig sei.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, der Beschluß des Beschwerdegerichts
führt aus:
Die gegen den Beschluß vom 17. September 1891 erhobene Beschwerde ist
formrichtig eingelegt und an sich zulässig, entbehrt aber dann der Begründung,
wenn der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. August 1891 als solcher unangreifbar

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