Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

536 Die Landesgesetzgebung im Jahre 1891.
6. VO. zur wetteren Ausführung -es Leichsgesetzes v. 39. Juli 1899, betr. die Gewerbegerichtc, v.
7. October. (S. 85.)
Die Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstehers der Gemeinde in dem Verfahren ge-
mäß §§ 71—73 des genannten Gesetzes wird den auf Grund der VO. v. 16. Mai 1879
bestellten Friedensrichtern übertragen, wodurch 8 5 der VO. v. 25. October 1890 sich er-
ledigt.
7. VO. v. 22. Ncrember S. 86), Abänderung der Instruktion für die Gerichtsvoll-
zieher betr.
Ueber mündliche Erklärungen auf Zurücknahme eines Auftrags oder Beanstandung des
Verfahrens hat der Gerichtsvollzieher ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Gläubiger zu
vollziehen ist. (8 106 Abs. 3 der Instruktion.) Gleiches gilt, wenn der Gläubiger münd-
lich einwilligt, daß Pfänder im Gewahrsam des Schuldners bleiben, soweit solche Erklärungen
nicht in das Protokoll über die Vollstreckungshandlung ausgenommen werden. (8 143 Abs. 1
der Instruktion.)
XVII. Sachsen-Tlttenvtrrg. —
XVIII. Sachsen-Coburg-Gotha.
1. VO. zur Ausführung des Leichsgefetzes, betr. die Gewerbegerichtc v. 29. Juli 1899, v. 15. Fe-
bruar. (S. 7 Gesetzs. für Gotha, S. 17 Gesetzs. für Coburg.)
Siehe IV. 1.
2. Gesetz, die juristischen Prüfungen für die Vorbereitung zum höheren Justizdicnste, sowie die
Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibcrgehülfcn betr., v. 23. Juti nebst
VO. desselben Setreffs v. 13. September. (Gesetzs. für Coburg S. 57 und 59, für Gotha
S. 41 und 47.)
Die Gesetze behalten die Regelung der im Titel erwähnten Angelegenheiten der VO.
vor, indem sie lediglich verfügen, daß die Verlängerung des Universitätsstudiums und des
Vorbereitungsdienstes für Referendare nur durch Gesetz über 3 Jahre hinaus erstreckt wer-
den kann. Die VO. erklärt, daß es allenthalben bei den bisherigen Bestimmungen bewende.
(19. Juli 1880 und 12. December 1882 für Richter, 24. Juli 1879 und 1. Juni 1680 für
Gerichtsschreiber.)
XIX. Sachsen-Meiningen.
1. Ausschreiben des Ztaatsmimsteriums, Abth. des Innern, betr. das Leichsgef. über die Gewerbc-
gerichte v. 29. Juli 1899, tu 28. Februar. (Ausschreiben S. 155.)
Siehe IV. 1.
2. Änsschreiben des Staatsministeriums, Abth. der Justiz, betr. Zusätze zur InstruKtiou für die
Standesbeamten v. 26. Februar 1876, v. 20. März. (Ausschreiben S. 161.)
Der Standesbeamte hat von jedem Eintrag im Geburtsregister gemäß 8§ 25 und 26
des Reichsges. v. 26. Februar 1875 das zuständige Pfarramt in Kenntniß zu setzen. (Art. 1,
Zusatz zu 8 42 der Instruktion für die Standesbeamten vom 26. Februar 1676.) Zu den
Beamten, die zur Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde bedürfen,
gehören sämmtliche Unterbeamte und Diener, deren Ruhegehalt durch das Ges. v. 30. März
1889 geregelt ist. (Art. 2, Zusatz zu 8 54 ders. Jnstrukt.)
3. Gesetz, enth. Nachträge zum Ges. v. 27. November 1875, betr. die Ausführung des Ncichsgef.
v. 6. Februar 1875, über die SeurKuudung des Personenstandes und die Eheschließung, v.
18. Juni. (S. 11.)
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist fürderhin zur Eheschließung nicht
aller, sondern nur der bevormundeten Minderjährigen nöthig. (Zusatz zu Art. 9 des angef.
Ges.) Ausländer männlichen Geschlechts müssen in Zukunft vor der Eheschließung neben
dem Zeugnisse ihrer Heimathsbehörde, daß der Ehe kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht,
(Art. 11 Abs. 1 des angef. Ges.), noch die Zusicherung ihrer Heimathsbehörde beibringen,
daß die Ehegatten und deren Kinder nach auch nur standesamtlicher Eheschließung in ihrem
Heimathsstaate ausgenommen werden.. Angehörige solcher Staaten, die eine lediglich standes-
amtliche Eheschließung nicht anerkennen (z. B. Rußland und Griechenland), dürfen zur Ehe-
schließung nur zugelassen werden, nachdem die Regierung diese Zusicherung erlassen hat. Der
dritte Nachtrag (zu § 14 Abs. 2 des Ges.) ist minder wesentlich.

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