Die Landesgesetzgebung im Jahre 1891. 535
Wege geschieht durch den Landgerichtspräsidenten. (88 77 u. 48 des Ausf.-Ges. zum G.V.G.
v. 24. April 1678.)
14. Lekanntmachuug v. 28. November, betr. die mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten sowie diejenigen
Laiserl. Konsuln, die zu Abhörung von Zeugen und zu Abnahme von Eiden im allgemeinen
ermächtigt find. (J.-M.-Bl. S. 343.)
Enthält eine Zusammenstellung der betr. Stellen.
XIV. Reich ä. L.
1. Legierungsverordnung zur Ausführung des Leichsgef. v. 29. Juli 1899, betr. die Gewerbe-
gerichte, v. 17. Januar. (S. 7.)
Siehe IV. 1.
XV. Reust j. L.
1. Gesetz, den Livilstaatsdicnst betr. v. 9. October. (S. 71.)
Vom Inhalte des umfassenden Gesetzes sind insbes. die Bestimmungen über Fehl-
beträge in öffentlichen Kaffen hervorzuheben: die unmittelbare Aufsichtsbehörde stellt die Höhe
des Fehlbetrags an öffentlichem oder Privatvermögen, die Person des etwa zur Deckung ver-
pflichteten Beamten, sowie den Grund der Verpflichtung — mindestens grobes Versehen —
durch einen Beschluß fest, welcher mit Gründen zu versehen ist. Aus diesem Beschlüsse
findet, dafern er vom Ministerium erlassen, oder bestätigt ist, gemäß 8 706 der C.P.O. die
gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. 8 647 der C.P.O. ist entsprechend anzuwenden. Der
Beschluß unterliegt der Beschwerde, kann auch binnen Jahresfrist seit der Bekanntmachung
im Rechtswege angegriffen werden. (88 102—105.)
XVI. Königreich Sachsen.
1. W. das Lcrgfchiedsgericht für die allgemeine Knappschaftskasse für das Königreich Lachsen betr.
v. 24. Januar. (S. 13.)
Streitigkeiten über die Beiträge zu dieser Kaffe — einer Kasseneinrichtung i. S. der
88 5, 6, 7 des Reichsges. v. 22. Juni 1889. Zu vergl. VO. v. 16. December 1890 (S. 1
des G.- u. V.-Bl. v. 1691) — und über die von ihr zu leistenden Unterstützungen sind vom
Bergschiedsgerichte zu Freiberg zu entscheiden. Die Klage ist schriftlich beim Bergamte an-
- zubringen oder bei diesem und bei anderen besonders namhaft gemachten Behörden zu Pro-
tocoll zu geben.
2. VV. v. 6. Februar, (Just.-Min.-Bl. S. 9) die im Auslande zu erledigenden Ersuchungs-
schreiben betr.
Die Vorschriften über Ersuchungsschreiben und Anträge, die im Auslande zu erledigen
sind, werden erschöpfend zusammen gestellt. Nur die Bestimmungen über Anträge auf Fest-
nahme und Auslieferung verfolgter Personen find ausgenommen.
3- VO. v. 3. April (J.-M.-Bl. S. 43) die in 8 12 des Ges. v. 4. November 1899 bezeichneten
beglaubigten Privaturkunden betr.
Die Grund- und Hypothekenbehörden werden ermächtigt, Privaturkunden, deren Be-
glaubigung sich auf die Unterschrift beschränkt, unter gewissen näher bestimmten Voraus-
setzungen als ausreichende Unterlagen für Grundbuchseinträge anzusehen. Ausreichend sind
auch Beglaubigungen, durch welche die Thatsache beurkundet wird, daß der Aussteller die
Unterschrift vor dem beurkundenden Beamten oder Notare bewirkt habe.
4. VO. v. 39. Mai (J.-M.-Bl. S. 58) die Legitimation durch Paß oder paßkarte bei der Se-
glaubigung von Privaturkunden betr.
Die Bestimmung in 8 4 Ziffer 2 Abs. 2 Schlußsatz der VO. die Beglaubigung von
Privaturkunden betr. v. 6. December 1890 (J.M.Bl. S. 34) wird aufgehoben. Die in
Ziffer 4 des angez. 8 erwähnte Vermuthung soll, wiewohl mit der dort bezeichneten Ein-
schränkung künftig auch bezüglich aller der Pässe und Paßkarten Platz greifen, die von den
Gemeindebehörden des Königreichs ausgestellt worden sind.
5. VO. v. 3. Juli. (J.-M.Bl. S. 63.) öekanntmachung die Gewerbegerichte betr. und Nachtrag
dazu v. 7. September. (J.-M.-Bl. S. 67.)
Enthaltend die Angabe, für welche Bezirke des Königreichs bis zur Veröffentlichung
Gewerbegerichte errichtet worden sind, und welchen Inhalts etwa gemäß 8 4 Abs. 2, 8 6
Abs. 1, ß 22 Abs. 2 des Reichsges. v. 29. Juli 1890 getroffene Bestimmungen sind.