372 Anspruch emes Geschästsgehülsen auf Tantieme.
Rechnungslegung verlangt worden war, die Beklagte aber unbedingt verurtheilt,
dem Klager über diejenigen von ihm konstruirten Erzeugnisse ihrer Maschinenfabrik,
welche in der Zeit vom 29. Januar bis 5. Februar 1890 an dritte Abnehmer
zur Ablieferung gelangt seien, eine geordnete Zusammenstellung mitzuth eilen, welche
die Art jedes Erzeugnisses, den Zeitpunkt der Ablieferung, die Person des Empfängers
nach Name und Wohnort, sowie den Verkaufspreis angebe und dem Kläger,
insoweit es dessen zur Prüfung der Richtigkeit dieser Zusammenstellung bedürfe,
die Einsichtnahme ihrer Geschäftsbücher zu gestatten.
Im Uebrigen wurde auf einen Eid des Klägers hinsichtlich des von der
Beklagten behaupteten, angeblich zwischen ihrem Direktor F. und dem Kläger ge-
troffenen, die Auslösung deS Vertragsverhältnisses für den 5. Februar 1890 be-
treffenden Abkommens erkannt. Für den Fall der Leistung des Eides wurde die
Beklagte verurtheilt, die ihr aufgegebene Zusammenstellung auch auf diejenigen
vom Kläger konstruirten Fabrikate zu erstrecken, deren Ablieferung in der Zeit
vom 6. Februar bis 31. März 1890 erfolgt sei.
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung im eigentlichen Sinne (§§ 1393 flg.
B.G.B.), wie sie die vorige Instanz für die Beklagte als bestehend annimmt,
kann aus der dem Kläger ertheilten Zusicherung einer Tantiöme von den Preisen
der umgesetzten Fabrikate nicht abgeleitet werden. Die hierdurch herbeigeführte
Betheiligung des Klägers an den Einnahmen der Gesellschaft brachte zwar eine
Aenderung in seinem Vertragsverhältnisse insofern hervor, als sie demselben einen
gesellschaftlichen Charakter verlieh. Allein der Kläger wurde dadurch so wenig,
wie der am Reingewinn betheiligte sog. commis interessö, wirklicher Gesell-
schafter, Mitunternehmer oder Mitinhaber des gewerblichen Etablissements mit
den einem solchen in Bezug auf die Prüfung des Geschäftsbetriebs zustehenden
weitreichenden Befugnissen,
vergl. Anschütz und von Völderndorff, Kommentar z. H.G.B. Bd. 2
Seite 334 und Anm. 8 daselbst; Puchelt, Kommentar z. H.G.B. zu
Art. 41 Bem. 12 Seite 84, 3. Aufl.; von Hahn, Kommentar z: H.G.B.
Bd. 1 S. 235, 3. Aufl. Entscheidungen deS vorm. Bundesober-
handelsgerichts im Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle Jahrgang 1871,
S. 444 flg. Entscheidungen des vorm. Reichsoberhandelsgerichts
Bd. 17. S. 275 flg.
Eine solche Wirkung wäre auch schon durch die rechtliche Natur der ver-
klagten Gesellschaft als einer Aktiengesellschaft vermöge der gesetzlichen Voraus-
setzungen für den Beitritt zu einer solchen ausgeschlossen, bei welcher übrigens die
Rechte der Inhaber der Aktionäre nur durch die Generalversammlung würden
aüsgeübt werden können (Art. 221 H.G.B.). Die in den Rahmen des Tantieme-
Versprechens fallenden Geschäfte lassen sich auch nicht als theilweise Geschäfte deS