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Neuere Entscheidungen deZ Reichsgerichts.
Art. 343 des H.G.B.'s nicht erforderlich, es genügt (Entscheidungen des
R.G.'s Bd. 11 S. 113, 114), daß die Waare bei einem Anderen thatsächlich zur
Verfügung des Verkäufers stehe, daß dieser solche in Folge eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Geschäftes von diesem in der verkauften Quantität und
Qualität zu empfangen habe. Daß diese Voraussetzung nicht zutreffe, kann nicht
aus der Stelle des Bersteigerungsprotocolls gefolgert werden, wonach der Ankäufer
verpflichtet sein soll, die Coaks von der Gewerkschaft Kaiserstuhl binnen 3 bis 4
Wochen gegen vorherige Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin abzunehmen.
Darnach ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, daß die Coaks bei der Gewerkschaft
zur Verfügung der Klägerin lagerten, und wenn dem Steigerer eine Frist zur Ab-
nahme und Bezahlung gelassen worden ist, so konnte dies zum Zweck der Erzie-
lung eines höheren Preises, also zum Vortheile der Beklagten bedungen worden
sein. I. 84/92 v. 9. Juni 1892.
4. Dem Kläger waren für den Tag 46 Mk. Reisespesen bewilligt. Er
hatte darüber hinaus einen Betrag von 1521 Mk. ausgegeben und sich dafür
aus Einnahmen, welche er für den Prinzipal gemacht hatte, gedeckt. Der Prin-
zipal wurde zur Zurückforderung befugt erachtet. Es mag zugegeben werden,
daß, wenn es sich um unvorhergesehene außerordentliche Umstände handeln würde,
die Ersatzverbindlichkeit des Prinzipals in Frage kommen könnte.. Umstände solcher
Art waren von dem Kläger nicht dargelegt. Kläger hat zwar behauptet, im Hause
des Beklagten sei ein derartiger Mehrverbrauch stets auf die Kasse des Prinzipals
übernommen. Allein in dieser Allgemeinheit ist die Berufung auf den Geschästs-
gebrauch nicht geeignet, um dem Einwand des Klägers, daß er diesen Gebrauch
für sich beanspruchen könne, zur thatsächlichen Grundlage zu dienen. Wenn Kläger,
wie er behauptet, schon nach wenigen Tagen, auf der Reise einsah, daß er mit der
Taxe, mit welcher er sich vorläufig einverstanden erklärt hatte, nicht auskomme,
mußte er dem Beklagten gegenüber die entsprechenden Schritte thun. Ohnedies
blieb es bei der vereinbarten Reisevergütung; ein etwaiger Nachlaß in der Rück-
forderung der vom Kläger verbrauchten Gelder blieb der Liberalität des Beklagten
anheim gestellt, auf welche jener kein Recht hatte. III. 18/92 v. 6. Mai 1892.
5. K. hatte im angeblichen Aufträge von 43 Mandanten mit einer Berliner
Firma Börsengeschäfte in Getreide und Spiritus geschlossen, und war demnächst in
Konkurs verfallen. Es stellte sich heraus, daß ihm von keinem Einzigen der an-
geblichen Mandanten ein Auftrag ertheilt war, und daß die Unterschriften unter
- denSchlußscheinen sämmtlich gefälscht waren. K.würde demgemäß als falsus procu-
rator nach H.G.B. Art. 298 Abs. 2 und 5b gehastet haben, und die Berliner
Firma meldete eine Saldoforderung von 167289 Mk. 80 Pf. im Konkurse an. Die
Forderung wurde vom Konkursverwalter bestritten und die Klage der Berliner
Firma abgewiesen, weil reine Difserenzgeschäste Vorlagen; Revision zurück-
gewiesen. Maßgebend war der Vertragswille des falsus procurator und des
Gegenkontrahenten. Da dieser nach der Feststellung des Berufungsrichters darauf