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Henri ci, Stellung des Konkursverwalters.
Dies die Konkursmasse bildende Vermögen dient allen persönlichen Gläubigem,
welche zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen begründeten BermögenSan-
spruch haben zur Befriedigung. § 2.
Der Konkursverwalter übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die »
Konkursmasse aus § 5 Abs. 2 und hat sich sofort in den Besitz der Konkurs-
masse zu setzen und sie zu verwerthen. § 107.
Der Gemeinschuldner verliert bei Eröffnung des Konkurses das VerwaltungS-
und Verfügungsrecht und hinfolglich auch das Nutzungsrecht. § 5. Ihm bleibt
zwar die Möglichkeit, daß er in Folge eines Zwangsvergleichs oder durch Ein-
stellung des Verfahrens jene Rechte wieder zurückerhält. Allein damit nimmt der
Verlust derselben. selbstfolglich nicht den Charakter einer nur vorübergehenden
Entziehung an. Und da die aus einem der obigen Gründe erfolgende Aushebung
des Konkurses nicht die Wirkung äußem kann, daß die Umwandlung, welche die
Konkursmasse inzwischen erfahren, wieder ungeschehen gemacht wird, so kann der
Gemeinschuldner nur Anspmch erheben auf Rückgewähr der Konkursmasse zur
freien Verfügung in der Gestalt, die sie im Laufe des Verfahrens angenommen hat.')
Der Gemeinschuldner bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens Eigen-
thümer der Konkursmasse, welche Verändemngen auch immerhin mit ihr vorge-
gangen sein mögen. Allein ohne Nutzungs-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht,
ist das Recht, dessen Subjekt der Gemeinschuldner inzwischen verbleibt, ein seines
materiellen Inhalts beraubtes Recht, welches als solches keine Vertretung er-
forderlich macht.
Der Gemeinschuldner bedarf auch für seine Person keiner Vertretung. Er
hört nicht auf handlungs- und dispositionsfähig zu sein und ist daher nicht behindert,
insoweit das Konkursverfahren dafür Raum läßt, vergl. §§ 78, 111, 123, 148,
152 Abs. 2 (vergl. mit § 192), 160, 167, 169 Abs. 2, 174, 188, seine Interessen
zu wahren und muß auch, wenn er sie gewahrt wissen will, entweder persönlich
oder durch einen Bevollmächtigten für sie eintreten.
Dagegen macht es das Konkursverfahren nothwendig, daß der Konkursmasse
ein Verwalter bestellt wird, der ausgerüstet mit dem Versügungsrecht in der Lage
ist alle Schritte vorzunehmen, welche die Verwendung der Konkursmasse zur Be-
friedigung der Konkursgläubiger erfordern.
Nun ist zwar der Gemeinschuldner nicht bloß im Hinblick auf die Mög-
lichkeit der Rückerlangung des Verfügungsrechts, sondern auch weil er nach been-
digtem Konkurse seinen Gläubigem, insoweit sie keine vollständige Befriedigung
erlangt haben, unbeschränkt haftbar bleibt, § 152, dabei interessirt, daß vom Kon-
kursverwalter möglichst vortheilhast gewirthschastet wird.
Allein die Gesetzgebung hat sich durch solche Betrachtung nicht zu Gunsten
deS Gemeinschuldners beeinflussen lassen und alle Bestimmungen der Konkurs-
5) Vergl. übrigens den § 176.